Gem. § 8 AO begründet ein Stpfl. einen Wohnsitz im Inland, wenn er eine Wohnung im Inland zur ständigen Verfügung u. U. hat, die auf eine dauerhafte Nutzung schließen lassen. Erforderlich ist dazu eine beständige Verfügungsmacht.

Eine Wohnung ist jeder Raum, der einen Mindeststandard aufweist und daher zum Wohnen geeignet ist. Nicht erforderlich ist, dass die Wohnung dem Lebensstandard des Stpfl. entspricht, sodass auch einfache Behausungen einen Wohnsitz begründen können. Der Raum muss eine gewisse Abgeschlossenheit aufweisen, sodass eine bloße Schlafgelegenheit z. B. im Büro nicht ausreicht, wenn dies nicht abgeschlossen ist. Ausreichend ist aber, wenn dem Stpfl. in einer anderen Wohnung oder einem Haus ein Zimmer zur Verfügung steht (z. B. ehemaliges Kinderzimmer).

Voraussetzung für eine Wohnung ist die ständige Verfügungsmacht über die Räumlichkeit. Dies ist der Fall, wenn eine Wohnung dem Stpfl. gehört (zivilrechtliches Eigentum) und er sie nutzt. Ausreichend ist ein (langfristiger) Mietvertrag. Nicht ausreichend ist dagegen eine nur kurzfristige Anmietung, weil dann nicht auf den Willen der dauerhaften Nutzung durch den Stpfl. geschlossen werden kann. Die Verfügungsmacht muss dem Stpfl. dauerhaft zustehen. Dies ist nach den tatsächlichen Umständen des Einzelfalls zu bestimmen.[1] Keine dauerhafte Verfügungsmacht liegt grundsätzlich vor, wenn die Wohnung, die im Eigentum des Stpfl. steht, langfristig an Dritte vermietet ist. Erfolgt dagegen nur eine kurzfristige Vermietung und kann der Stpfl. jederzeit eine Selbstnutzung geltend machen (z. B. bei Ferienwohnungen, auch wenn sie über einen Makler vermietet werden), kann ein Wohnsitz begründet werden. Nicht ausreichend zur Begründung eines Wohnsitzes sind Besuche zu Verwaltungszwecken o. Ä., die nur kurzfristig sind. Regelmäßig werden derartige Besuche auch nicht auf den Willen einer dauerhaften Nutzung schließen lassen.

Ob die Wohnung zur dauerhaften Nutzung dienen soll, ist grundsätzlich nach dem subjektiven Willen des Stpfl. zu bestimmen. Allerdings wird dieser subjektive Wille in der Praxis anhand von objektiven Umständen bestimmt.[2] Dafür ist insbesondere auf die in der Wohnung vorhandenen persönlichen Gegenstände des Stpfl. abzustellen. Aber auch die äußeren Umstände (z. B. Versicherungen, Post, Handy-Vertrag) sind zu berücksichtigen. Eine Mindestzahl von Aufenthaltstagen in der Wohnung ist dagegen nicht erforderlich.[3] Bei einem Aufenthalt von mehr als 6 Monaten wird allerdings regelmäßig auf einen Wohnsitz geschlossen.[4] Unerheblich ist dagegen die polizeiliche Anmeldung[5] oder ob der Wohnsitz des Stpfl. in Deutschland rechtlich zulässig ist.[6]

Nach deutschem Steuerrecht kann ein Stpfl. gleichzeitig mehrere Wohnsitze in verschiedenen Staaten haben.

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