OFD Frankfurt, 6.5.2021, S 0172 A - 3 - St 53
Regelbedarfsstufen nach der Anlage zu § 28 SGB XII
Gemäß § 53 Nr. 2 Satz 1 AO verfolgt eine Körperschaft durch die selbstlose Unterstützung bedürftiger Personen mildtätige Zwecke, wenn deren Bezüge das Vierfache, beim Alleinstehenden oder Haushaltsvorstand das Fünffache des Regelsatzes der Sozialhilfe i.S.d. § 22 des Bundessozialhilfegesetzes nicht übersteigen.
Die Regelsätze werden vom Bund ermittelt und stellen sich wie folgt dar (vgl. auch Anlage zu § 28 SGB XII):
Regelbedarfsstufe | Inhalt | 01.01.17 | 01.01.18 | 01.01.19 | 01.01.20 | 01.01.21 |
---|---|---|---|---|---|---|
1 | Für eine erwachsene leistungsberechtigte Person, die als alleinstehende oder alleinerziehende Person einen eigenen Haushalt führt | 409 EUR | 416 EUR | 424 EUR | 432 EUR | 446 EUR |
2 | Für jeweils zwei erwachsene Leistungsberechtigte, die als Ehegatten, Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebens-partnerschaftsähnlicher Gemeinschaft einen gemeinsamen Haushalt führen | 368 EUR | 374 EUR | 382 EUR | 389 EUR | 401 EUR |
3 | Für eine erwachsene leistungsberechtigte Person, die weder einen eigenen Haushalt führt noch als Ehegatte, Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft einen gemeinsamen Haushalt führt | 327 EUR | 332 EUR | 339 EUR | 345 EUR | 357 EUR |
4 | Für eine leistungsberechtigte Jugendliche oder einen leistungsberechtigten Jugendlichen vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres | 311 EUR | 316 EUR | 322 EUR | 328 EUR | 373 EUR |
5 | Für ein leistungsberechtigtes Kind vom Beginn des 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres | 291 EUR | 296 EUR | 302 EUR | 308 EUR | 309 EUR |
6 | Für ein leistungsberechtigtes Kind bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres | 237 EUR | 240 EUR | 245 EUR | 250 EUR | 283 EUR |
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