OFD Frankfurt, 6.5.2021, S 0172 A - 3 - St 53

Regelbedarfsstufen nach der Anlage zu § 28 SGB XII

Gemäß § 53 Nr. 2 Satz 1 AO verfolgt eine Körperschaft durch die selbstlose Unterstützung bedürftiger Personen mildtätige Zwecke, wenn deren Bezüge das Vierfache, beim Alleinstehenden oder Haushaltsvorstand das Fünffache des Regelsatzes der Sozialhilfe i.S.d. § 22 des Bundessozialhilfegesetzes nicht übersteigen.

Die Regelsätze werden vom Bund ermittelt und stellen sich wie folgt dar (vgl. auch Anlage zu § 28 SGB XII):

Regelbedarfsstufe Inhalt 01.01.17 01.01.18 01.01.19 01.01.20 01.01.21
1 Für eine erwachsene leistungsberechtigte Person, die als alleinstehende oder alleinerziehende Person einen eigenen Haushalt führt 409 EUR 416 EUR 424 EUR 432 EUR 446 EUR
2 Für jeweils zwei erwachsene Leistungsberechtigte, die als Ehegatten, Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebens-partnerschaftsähnlicher Gemeinschaft einen gemeinsamen Haushalt führen 368 EUR 374 EUR 382 EUR 389 EUR 401 EUR
3 Für eine erwachsene leistungsberechtigte Person, die weder einen eigenen Haushalt führt noch als Ehegatte, Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft einen gemeinsamen Haushalt führt 327 EUR 332 EUR 339 EUR 345 EUR 357 EUR
4 Für eine leistungsberechtigte Jugendliche oder einen leistungsberechtigten Jugendlichen vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 311 EUR 316 EUR 322 EUR 328 EUR 373 EUR
5 Für ein leistungsberechtigtes Kind vom Beginn des 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 291 EUR 296 EUR 302 EUR 308 EUR 309 EUR
6 Für ein leistungsberechtigtes Kind bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres 237 EUR 240 EUR 245 EUR 250 EUR 283 EUR
 

Normenkette

KStG § 5

AO 1977 § 53 Nr. 2 Satz 1

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