Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen (§ 110 Abs. 2 S. 1 AO). Innerhalb der Antragsfrist muss jedoch auch dargelegt werden, dass die Antragsfrist gewahrt ist; ferner müssen auch die Umstände dargelegt werden, aus denen sich ergibt, dass der Antragsteller die Wiedereinsetzung rechtzeitig nach Behebung des Hindernisses beantragt hat. Etwas anderes gilt nur, sofern es sich um allgemein- oder gerichtskundige, insb. aktenkundige Tatsachen handelt (BFH v. 5.4.2023 – I B 98/21, BFH/NV 2023, 705).

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