Leitsatz

Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei reiner Behauptung des rechtzeitigen Abgangs eines Einspruchs.

 

Sachverhalt

Die Kläger waren Eheleute, die im Jahr 2006 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Der Einkommensteuerbescheid 2006 erging am 2.6.2008 gem. der eingereichten Steuererklärung nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Mit Schreiben v. 2.10.2008 begründete der steuerliche Berater der Kläger einen am 12.6.2008 eingelegten Einspruch. Hierauf teilte das Finanzamt am 30.1.2009 mit, ihm liege ein solcher Einspruch nicht vor, ein fristgerechter Einspruch sei nicht gegeben. Am 5.2.2009 übermittelte der steuerliche Berater der Kläger seinen Einspruch v. 12.6.2008 in Kopie und fügte ebenfalls eine Kopie seines Postausgangsbuchs bei. Hieraus war ersichtlich, dass der Einspruch an das falsche Finanzamt versandt worden war. Das beklagte Finanzamt verwarf hierauf den Einspruch als unzulässig und lehnte eine Wiedereinsetzung ab.

 

Entscheidung

Die Klage hatte keinen Erfolg, da der Einspruch der Kläger unzulässig war. Entgegen der Ansicht der Kläger sei die Einspruchsfrist versäumt und auch keine Wiedereinsetzung zu gewähren. Es sei offensichtlich, dass der Einspruch nicht bei dem zutreffenden Finanzamt innerhalb der Frist von einem Monat eingegangen sei. Ein Anspruch auf eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bestehe nicht. Der Kläger habe nicht ausreichend vorgetragen, dass tatsächlich eine fristgerechte Absendung an den zutreffenden Adressaten erfolgt sei. Die reine Behauptung, dass der zutreffende und rechtzeitige Versand entgegen den Eintragungen in dem eigenen Postausgangsbuch erfolgt sei, reiche nicht aus, da nicht hinreichend substantiiert vorgetragen worden sei.

 

Hinweis

Das Urteil bietet die Gelegenheit, sich die Voraussetzungen für die Gewährung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 110 AO vor Augen zu führen. Ein solche ist oftmals die letzte Rettung, wenn eine Frist versäumt worden ist. Das Gesetz knüpft die Wiedereinsetzung indes an verschiedene Voraussetzungen. Erforderlich ist insbesondere das schuldlose Versäumen einer gesetzlichen Frist, die Stellung eines Antrags innerhalb einer gewissen Frist sowie die Nachholung der versäumten Handlung. Die Voraussetzungen sind glaubhaft zu machen. Die Rechtsprechung hat hier eine Vielzahl von Fallgruppen entwickelt, in denen die Wiedereinsetzung in Betracht kommt oder ausgeschlossen wird (vgl. Schwarz, AO, § 110 AO Rz. 19ff.). Zu beachten ist aber auch, dass neben den Voraussetzungen der Wiedereinsetzungsantrag begründet werden muss. Die Rechtsprechung hierzu ist recht streng. Der Antrag muss dermaßen begründet werden, dass eine vollständige, substantiierte und schlüssige Darstellung der wesentlichen Umstände erfolgt (BFH, Beschluss v. 13.9.2012, XI R 13/12, BFH/NV 2013 S. 60). Diesen Anforderungen ist der Kläger hier nicht gerecht geworden. In der Praxis ist somit besonders darauf zu achten, dass der Antrag die Anforderungen erfüllt. Die Entscheidung ist rechtkräftig.

 

Link zur Entscheidung

FG Köln, Urteil vom 21.03.2013, 7 K 845/10

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