Leitsatz

Eine Körperschaft ist von der Körperschaftsteuer befreit, wenn sie ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken dient. Nach § 52 Abs. 1 Satz 1 AO erfordert dies eine selbstlose Förderung der Allgemeinheit auf materiellen, geistigen oder sittlichen Gebiet.

 

Sachverhalt

Geklagt hatte ein Berufsverband für den organisierten Tischfußball, dessen satzungsmäßiger Zweck in der Förderung des sog. "Drehstangen-Tischfußballsports" (sog. "Kicker") besteht. Dabei soll die Gesundheit der Mitglieder durch Leibesübungen erhalten und gefördert werden, wobei ein Schwerpunkt bei der Jugendarbeit im Bereich des Sports liegt. Darüber hinaus organisiert der Verband den Tischfußballbetrieb durch Ausrichtung und Organisation von (Welt-)Meisterschaften und Länderkämpfen.

Das Finanzamt versagte dem Verband die Gemeinnützigkeit. Es begründete dies damit, dass Sport für eine körperliche Ertüchtigung geeignet und über das sonst übliche Maß an Aktivität erheblich hinausgehen müsse, um als gemeinnützig anerkannt zu werden.

 

Entscheidung

Das FG hat entschieden, dass der Berufsverband von der Körperschaftsteuer befreit ist, weil die Förderung des wettkampfmäßig betriebenen Drehstangen-Tischfußballs Förderung des Sports ist.

Der Begriff Sport i. S. d. § 52 AO umfasst Betätigungen, die die allgemeine Definition des Sports erfüllen und die der körperlichen Ertüchtigung dienen. Erforderlich ist daher eine körperliche, über das ansonsten übliche Maß hinausgehende Aktivität, die durch äußerlich zu beobachtende Anstrengungen oder durch die einem persönlichen Können zurechenbare Kunstbewegungen gezeichnet ist.

Legt man diese Umschreibung des Begriffs Sport zugrunde, so fällt auch der Drehstangen-Tischfußball, insbesondere soweit er - wie von dem Berufsverband gefördert - wettkampfmäßig in Gestalt von Ligaspielen, Weltmeisterschaften und Turnieren betrieben wird, hierunter. Der Drehstangen-Tischfußball stellt eine über das ansonsten übliche Maß hinausgehende Aktivität dar. Darüber hinaus erfordert er auch, was die Betätigung der Drehstangen anbelangt, in hohem Maße einem persönlichen Können zurechenbare Kunstbewegungen.

 

Hinweis

Die vom Berufsverband geförderte Variante des Tischfußballs ist abzugrenzen von den Tischfußball-Varianten Subbueto und Tipp-Kick. Die bisherige, eine Förderung des Sports ablehnende Rechtsprechung betraf ausschließlich diese beiden Varianten des Tischfußballs. Der Drehstangen-Tischfußball erfordert hingegen einen wesentlich höheren Kraft- und Bewegungsaufwand als die Tischfußballvarianten Subbueto und Tipp-Kick.

Das Finanzamt hat die die gegen die Entscheidung des FG eingelegte Revision (Az. I R 64/10) zwischenzeitlich zurückgenommen (Einstellungsbeschluss des BFH v. 9.12.2010). Die finanzgerichtliche Entscheidung ist damit rechtskräftig geworden.

 

Link zur Entscheidung

Hessisches FG, Urteil vom 23.06.2010, 4 K 501/09

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