vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [I R 54/10)]

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Gemeinnützigkeit von Tischfußball

 

Leitsatz (redaktionell)

Das wettkampfmäßige Betreiben von Drehstangen-Tischfußball ist als Sport zu qualifizieren und demzufolge als gemeinnützig im Sinne des § 52 Abs. 2 Nr. 2 S. 1 AO anzusehen.

 

Normenkette

AO § 52 Abs. 2 Nr. 2; KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9

 

Streitjahr(e)

2005, 2006

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der im Jahre 1969 gegründete Kläger gem. §§ 52, 53 der Abgabenordnung in der für die Streitjahre geltenden Fassung (AO) i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes in der für die Streitjahre geltenden Fassung (KStG) deswegen von der Körperschaftsteuer befreit war, weil er mit seiner Vereintätigkeit die Förderung des Sports im Sinne des § 52 Abs. 2 Nr. 2 AO verfolgt.

Der Vereinszweck des Klägers besteht nach § 2 seiner Satzung in der Förderung des Tischfußballsports. Dabei soll die Gesundheit der Mitglieder durch Leibesübungen erhalten und gefördert werden, wobei ein Schwerpunkt bei der Jugendarbeit im Bereich des Sports liegen soll. Bei dem Kläger handelt es sich um den Bundesverband für den organisierten Tischfußball. Der Kläger will nach § 3 der Vereinssatzung die Interessen seiner Mitglieder von allgemeiner und grundsätzlicher Bedeutung in der Öffentlichkeit vertreten. Darüber hinaus organisiert er den Tischfußballbetrieb durch Ausrichtung und Organisation von Meisterschaften und Länderkämpfen. Schließlich nimmt der Verein die Vertretung der deutschen Tischfußballspieler gegenüber ausländischen und internationalen (Sport-) Organisationen wahr. Wegen der weiteren Einzelheiten der Satzungszwecke wird auf die § 2-4 der für die Streitjahre gültigen Satzung verwiesen. Der Kläger ist Mitglied der ITSF (international table soccer federation) mit Sitz in Nantes (Frankreich). Er richtete im Jahr 2006 unter anderem auch die Weltmeisterschaft im Tischfußball mit zwanzig teilnehmenden Nationen aus.

Der Kläger fördert als Bundesverband den sogenannten „Drehstangen- Tischfußballsport”, der nach den Regeln der ITSF bzw. deren Rule Book gespielt wird. Diese Form des Tischfußballs ist zu unterscheiden von den Tischfußballsportarten Subbuteo bzw. Tipp-Kick. Der Drehstangen-Tischfußballsport wird an einem speziellen Sportgerät ausgeübt. Es besteht aus einem ca. 140 cm langen und ca. 75 cm breiten Korpus. Die Spielfiguren befinden sich auf Metallstangen. Das Gewicht dieses Sportgerätes beträgt teilweise über 100 kg. Der Drehstangen-Tischfußball wird umgangssprachlich auch als „Kicker” bezeichnet. Wegen des Spielgeräts, des Spielablaufs im Einzelnen, der dafür erforderlichen Körperbewegungen und des dafür erforderliche Kraftaufwands wird insbesondere auf den Schriftsatz des Klägers vom 12.04.2009 und die mit diesem Schriftsatz vorgelegten Unterlagen und Materialien verwiesen.

Der Kläger ist Ausrichter und Organisator der Bundesliga dieser Tischfußballsportart. Er koordiniert, berät und unterstützt die Landesverbände, bildet Schiedsrichter aus, wirkt auf die Errichtung von Tischfußball-Sportleistungszentren hin und fördert diese aktiv.

Der Kläger beantragte im Jahre 2005 die Anerkennung der Gemeinnützigkeit. Daraufhin erteilte das Finanzamt am 21.11.2005 zunächst eine entsprechende vorläufige Bescheinigung. Der Kläger reichte dann für die Streitjahre auf dem Erklärungsvordruck für gemeinnützige Körperschaften Steuererklärungen zur Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer ein und fügte diesen Erklärungen umfangreiche Unterlagen, insbesondere auch Einnahme- Überschussrechnungen, bei. Aus den Steuererklärungen und den eingereichten Einnahmeüberschussrechnungen ergibt sich, dass im Jahre 2005 ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb mit einem Gewinn von … Euro und im Jahre 2006 ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb mit einem Verlust in Höhe von … Euro betrieben worden war. Die Einnahme aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb betrugen im Jahre 2005 … Euro und im Jahre 2006 … Euro.

Das Finanzamt erließ am 11.10.2007 einen Körperschaftsteuerbescheid für das Jahr 2005 und setzte die Körperschaftsteuer auf … Euro fest. Es erkannte die Gemeinnützigkeit des Klägers nicht an. Hinsichtlich des Jahres 2006 erging am 25.10.2007 ein Körperschaftsteuerbescheid, mit dem die Körperschaftsteuer auf … Euro festgesetzt wurde. Darüber hinaus wurde die Feststellung getroffen, dass der Verein nicht als gemeinnützig anerkannt werde. Im Anschluss daran änderte das Finanzamt nochmals den Körperschaftsteuerbescheid für das Jahr 2005 durch Bescheid vom 02.11.2007, um einen verbleibenden Verlustrücktrag aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb des Klägers bei der Steuerfestsetzung zu berücksichtigen. Die Körperschaftsteuer 2006 wurde durch inhaltsgleichen Bescheid vom 06.11.2007 dann nochmals auf Euro festgesetzt.

Die dagegen erhobenen Einsprüche, die sich gegen die Ablehnung des Antrags auf Anerkennung der Gemeinnützigkeit richteten, wies das Finanzamt durch E...

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