(1) 1Die Bezeichnung "Wertpapierinstitut" oder "Wertpapierdienstleistungsunternehmen" oder eine Bezeichnung, in der eines dieser Wörter enthalten ist, dürfen, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist, in der Firmenbezeichnung, als Zusatz zum Firmennamen, zur Bezeichnung des Geschäftszwecks oder zu Werbezwecken nur führen:

 

1.

Wertpapierinstitute, die eine Erlaubnis nach § 15 besitzen, oder Zweigniederlassungen von Unternehmen nach § 70 Absatz 1 Satz 1;

 

2.

andere Unternehmen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes eine solche Bezeichnung nach den bisherigen Vorschriften befugt geführt haben.

2Wertpapierinstitute, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes zulässigerweise den Begriff "Bank" oder "Wertpapierhandelsbank" als Namensbestandteil oder in der Firma geführt haben, dürfen diesen Begriff weiter in der bisherigen Form verwenden. 3Sie dürfen ihn jedoch nicht wettbewerbsmäßig herausstellen.

 

(2) 1Die Bundesanstalt entscheidet in Zweifelsfällen, ob ein Unternehmen zur Führung der in Absatz 1 genannten Bezeichnungen befugt ist. 2Sie hat ihre Entscheidungen dem Registergericht mitzuteilen.

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