Rz. 98

Steuerrechtlich kann für Finanzanlagen der aufgrund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedrigere Teilwert angesetzt werden (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG). Es besteht nur bei einer voraussichtlich dauernden Wertminderung ein Abschreibungswahlrecht. Nur in diesem Fall können Finanzanlagen auf den niedrigeren Teilwert abgeschrieben werden. Bei einer voraussichtlich vorübergehenden Wertminderung besteht daher ein Abschreibungsverbot.

 

Rz. 99

Wertmäßig entspricht der steuerrechtliche Teilwert dem handelsrechtlichen niedrigeren Wert.[1] Bei Wertminderungen der Finanzanlagen bestehen somit für die Abschreibung auf den niedrigeren Wert/Teilwert zwischen Handelsbilanz[2] und Steuerbilanz folgende Unterschiede:

 
  Handelsbilanz Steuerbilanz
Voraussichtlich nicht ­dauernde Wertminderung Abschreibungswahlrecht Abschreibungs­verbot
Voraussichtlich dauernde Wertminderung Abschreibungs­gebot Abschreibungswahlrecht

Da bei voraussichtlich nicht dauernder Wertminderung steuerrechtlich ohnehin ein Abschreibungsverbot für Finanzanlagen besteht, interessiert für die Steuerbilanz nur, ob bei voraussichtlich dauernder Wertminderung einer Finanzanlage die handelsrechtliche Bewertung Einfluss auf die Steuerbilanz hat.

 

Rz. 100

In den Jahresabschlüssen ist das Betriebsvermögen anzusetzen, das nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung auszuweisen ist, es sei denn, im Rahmen eines steuerlichen Wahlrechts wird ein anderer Ansatz gewählt (§ 5 Abs. 1 Satz 1 EStG).

Handelsrechtlich besteht bei einer voraussichtlich dauernden Wertminderung für den Vermögensgegenstand Finanzanlage ein Gebot der Abschreibung auf den niedrigeren Wert. Dieses folgt aus dem Niederstwertprinzip und damit aus den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung. Nach Auffassung der Bundesregierung soll aus diesem Grundsatz der Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz aus § 5 Abs. 1 EStG i. d. F. des BilMoG folgen, dass steuerlich eine Teilwertabschreibung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG vorzunehmen ist, steuerlich also kein Abschreibungswahlrecht besteht.[3]

 

Rz. 101

Nach Auffassung der Finanzverwaltung sollen Wahlrechte, die nur steuerlich bestehen, unabhängig vom handelsrechtlichen Wertansatz ausgeübt werden können. Das folge aus § 5 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz EStG i. d. F. des BilMoG. Die Ausübung des steuerlichen Wahlrechts werde insoweit nicht nach § 5 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz EStG durch die Maßgeblichkeit der handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung beschränkt. Als Beispiel für ein solches steuerliches Wahlrecht werden Teilwertabschreibungen (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 und Nr. 2 Satz 2 EStG) genannt. Bei einer voraussichtlich dauernden Wertminderung sei zwar handelsrechtlich außerplanmäßig abzuschreiben, aber steuerlich könne der niedrigere Teilwert angesetzt werden. Die Vornahme einer außerplanmäßigen Abschreibung in der Handelsbilanz sei nicht zwingend in der Steuerbilanz durch eine Teilwertabschreibung nachzuvollziehen. Der Steuerpflichtige könne darauf auch verzichten.[4] Auf die vorstehende Auffassung der Bundesregierung wurde nicht eingegangen.

 

Rz. 102

§ 5 Abs. 1 Satz 1 EStG a. F. stimmt wörtlich mit § 5 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz EStG i. d. F. des BilMoG überein. Vor dem Inkrafttreten des BilMoG war in § 5 Abs. 1 Satz 2 EStG a. F. bestimmt, dass bei der steuerlichen Gewinnermittlung steuerrechtliche Wahlrechte in Übereinstimmung mit der handelsrechtlichen Jahresbilanz auszuüben sind. Die steuerrechtlichen Wahlrechte konnten daher in der steuerlichen Gewinnermittlung nur wirksam ausgeübt werden, wenn sie übereinstimmend auch im handelsrechtlichen Jahresabschluss ausgeübt wurden.

 

Rz. 103

Es bestehen im Steuerrecht Wahlrechte für Abschreibungen, für die es handelsrechtlich keine Entsprechungen gibt. Sie könnten daher im handelsrechtlichen Jahresabschluss nicht ausgeübt werden.

 

Rz. 104

vorläufig frei

 

Rz. 105

vorläufig frei

 

Rz. 106

vorläufig frei

 

Rz. 107

vorläufig frei

 

Rz. 108

Nach Urteil des BFH ist bei börsennotierten Aktien, die als Finanzanlage gehalten werden, von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung auszugehen, wenn der Börsenwert zum Bilanzstichtag unter die Anschaffungskosten gesunken ist und zum Zeitpunkt der Bilanzerstellung keine konkreten Anhaltspunkte für eine alsbaldige Wertaufholung vorliegen.[5] Die Grundsätze dieses Urteils, das nur die Bewertung börsennotierter Anteile an einer Kapitalgesellschaft betrifft, die im Anlagevermögen gehalten werden, sind grundsätzlich über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden.[6] Präzisierend entschied der BFH in einem weiteren Urteil, es sei von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung auszugehen, wenn der Börsenwert zum Bilanzstichtag unter denjenigen im Zeitpunkt des Aktienerwerbs gesunken ist und der Kursverlust 5 % der Notierung bei Erwerb (Bagatellgrenze) überschreitet. Auf die Kursentwicklung nach dem Bilanzstichtag komme es nicht an. Nach dem Bilanzstichtag bis zum Tag der Bilanzaufstellung eingetretene Kursänderungen seien keine wert...

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