Kommentar

Setzt der Erblasser eine von ihm angeordnete nicht gemeinnützige Stiftung zur Erbin ein, unterliegt der Erbschaftsteuer auch der Wertzuwachs des Vermögens in der Zeit vom Tod des Erblassers bis zur staatlichen Genehmigung der Stiftung durch das Regierungspräsidium. Die Steuer entsteht erst mit der Stiftungsgenehmigung ( § 3 Abs. 2 Nr. 1 , § 9 Abs. 1 Nr. 1 c ErbStG ). Im Streitfall handelte es sich im wesentlichen um eine KG-Beteiligung , deren Wert sich zwischen Todestag und Genehmigung um 9,5 Mio DM erhöhte. Das Genehmigungsverfahren hatte sich wegen erbrechtlicher und steuerlicher Zweifelsfragen über 4 ½ Jahre erstreckt.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 25.10.1995, II R 20/92

Anmerkung

Anmerkung: Auch die Errichtung sog. Familienstiftungen ist erbschaftsteuer- bzw. schenkungsteuerpflichtig. Für die Besteuerung gilt das Verwandtschaftsverhältnis der nach der Stiftungsurkunde entferntest berechtigten Person zum Stifter. Die günstige Steuerklasse I gilt nur, wenn neben dem Stifter (bei Schenkungen), seiner Ehefrau nur die Kinder und Abkömmlinge verstorbener Kinder bezugsberechtigt sind. Zu beachten ist, daß alle 30 Jahre eine Erbersatzsteuer anfällt. Steuerfrei sind nur Stiftungen für ausschließlich gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke

( Erbschaftsteuer ).

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