In Jahresabschlüssen und Konzernabschlüssen gibt es für alle Unternehmen – Einzelunternehmen, Personengesellschaften, Kapitalgesellschaften und KapCo-Gesellschaften – nur noch folgende Abschreibungen:
Vermögensgegenstände | Nr. | Abschreibung | Vorschrift HGB |
---|---|---|---|
Anlagevermögen | 1a 1b |
Planmäßige Abschreibung für abnutzbare Anlagegegenstände (Abschreibungsgebot) Planmäßige Abschreibung eines selbst erstellten immateriellen Vermögensgegenstands (bzw. Geschäfts- oder Firmenwerts) dessen voraussichtliche Nutzungsdauer nicht verlässlich geschätzt werden kann (Ausnahmenfall) |
§ 253 Abs. 3 Sätze 3, 4 |
2 | Außerplanmäßige Abschreibung für abnutzbare und nicht abnutzbare Anlagegegenstände bei voraussichtlich dauernder Wertminderung (Abschreibungsgebot) | § 253 Abs. 3 Satz 5 | |
3 | Außerplanmäßige Abschreibung bei voraussichtlich nicht dauernder Wertminderung der Finanzanlagen (Abschreibungswahlrecht) | § 253 Abs. 3 Satz 6 | |
Umlaufvermögen | 4 | Abschreibung auf einen niedrigeren aus einem Börsen- oder Marktpreis sich ergebenden Wert (Abschreibungsgebot) | § 253 Abs. 4 Satz 1 |
5 | Abschreibung auf den niedrigeren Stichtagswert, wenn ein niedrigerer Börsen- oder Marktpreis nicht feststellbar ist (Abschreibungsgebot) | § 253 Abs. 4 Satz 2 |
Tab. 1: Handelsrechtliche Abschreibungsarten
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