Leitsatz

Die Verjährungsfrist für die Gewährleistungsansprüche des Bestellers beim → Werkvertrag , die mit der Abnahme des Werks beginnt (§ 638 Abs. 1 BGB), wird gehemmt, d. h., die Frist läuft zunächst nicht weiter, wenn sich der Unternehmer im Einverständnis mit dem Besteller der Prüfung des Vorhandenseins des beanstandeten Mangels unterzieht (§ 639 Abs. 2 BGB). Durch diese gesetzliche Regelung soll vermieden werden, dass der Besteller evtl. noch während der laufenden Prüfung des Unternehmers zwecks Unterbrechung der Verjährung Klage erheben muss (§ 209 BGB).

Eine Überprüfung in diesem Sinn kann auch in einer einverständlich einem Sachverständigen übertragenen Untersuchung liegen, wobei es unerheblich ist, wer von den Parteien den Sachverständigen beauftragt hat. Dabei tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Erklärung des Unternehmers ein, den Mangel prüfen zu wollen, ohne Rücksicht darauf, ob zu diesem Zeitpunkt das Sachverständigengutachten bereits vorliegt oder erst in Auftrag gegeben werden soll. Allerdings sind die Feststellungen des Sachverständigen für die Parteien des Werkvertrags nicht bindend, sondern bilden lediglich die Grundlage für die zugesagte Überprüfung .

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 15.04.1999, VII ZR 415/97

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