Kommentar

Bei einer Eigentumswohnung , die zur Vermietung als Ferienwohnung bestimmt ist, aber auch ihrem Eigentümer zur jederzeitigen Selbstnutzung zur Verfügung steht, kommt eine Ermittlung der Einkünfte als Überschuß der Einnahmen aus Vermietung über die Werbungskosten nur für den Zeitraum in Betracht, in dem die Ferienwohnung tatsächlich an Feriengäste vermietet ist.

Auch bei Einschaltung eines Vermittlers , der die Wohnung für den Steuerpflichtigen vermieten soll, steht sie diesem zur Selbstnutzung zur Verfügung, solange er in der Lage bleibt, die Zeiträume der Vermietung und der Selbstnutzung zu bestimmen.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 12.09.1995, IX R 117/92

Hinweise:

1. In der vorliegenden Entscheidung ging es um eine Ferienwohnung in Westerland/Sylt im Streitjahr 1986 , in dem der Nutzungswert der als Einfamilienhaus bewerteten Wohnung ( § 21 Abs. 2 EStG ) noch gemäß § 21a EStG pauschaliert erfaßt wurde. Daneben erzielte ihr Eigentümer während des Zeitraums der Fremdvermietung Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gemäß § 21 Abs. 1 EStG mit der Möglichkeit zum Abzug der darauf entfallenden Werbungskosten.

2. Auch nach Abschaffung der Nutzungswertbesteuerung ab 1. 1. 1987 ( § 52 Abs. 21 EStG ) kommen für Ferienwohnungen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und damit ein Werbungskostenabzug allein für die Aufwendungen in Betracht, die mit der Fremdvermietung zusammenhängen . Während die Aufwendungen, die nur durch die Vermietung veranlaßt sind, voll abziehbar sind, müssen Aufwendungen, die sowohl durch die Vermietung als auch durch die Eigennutzung verursacht sind, regelmäßig nach dem Verhältnis der Zeiträume der Fremd- bzw. Selbstnutzung aufgeteilt werden (BFH, Urteil v. 30. 7. 1991, IX R 49/90, BStBl 1992 II S. 27 und BMF, Schreiben v. 4. 5. 1994, BStBl 1994 I S. 285).

Ferienhaus/Ferienwohnung

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