Lohnsteuerhilfevereine dürfen im gesetzlich zulässigen Rahmen werben. Sie sehen sich verstärkter Konkurrenz auch aus den eigenen Reihen ausgesetzt. Ca. 730 Lohnsteuerhilfevereine mit ca. 11.700 Beratungsstellen werben bundesweit neben Steuerberatern und Steuerberatungsgesellschaften um die Gunst der Steuerzahler, für die sie im Rahmen ihrer Befugnis nach § 4 Nr. 11 Steuerberatungsgesetz (StBerG) beratend tätig werden dürfen.
Die gesetzliche Regelung findet sich in § 8 Abs. 1 StBerG (Werbung). Auf die Verpflichtung zu ihrer Beachtung wird in § 26 Abs. 1 StBerG (Allgemeine Pflichten der Lohnsteuerhilfevereine) ausdrücklich verwiesen.
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