Mit einem wegweisenden Beschluss[1] hat das BVerfG Sponsoring für kulturelle Veranstaltungen für zulässig erklärt. Welche Werbeformen als üblich, angemessen oder übertrieben bewertet werden, unterliegt zeitbedingten Veränderungen.[2] Die Vereine können dementsprechend seriöse (z. B. kulturelle) Veranstaltungen fördern und auf deren Werbeplakaten als Sponsor genannt werden.

Sachliche und berufsbezogene Banden- oder Trikotwerbung von Lohnsteuerhilfevereinen im Zusammenhang mit Sponsoring im Amateur- oder Profisportbereich wird nunmehr für zulässig gehalten. Auch hier gilt das Prinzip der Freiheit bei der Wahl der Form der Werbung; die Gerichte werden eine solche Werbung nur dann als unsachlich einstufen, wenn sie marktschreierisch gestaltet ist.[3]

[2] BVerfG, Beschluss v. 22.5.1996, 1 BvR 744/88, NJW 1996 S. 3067.
[3] AnwG Hamm, Beschluss v. 14.3.2002, AR 19/01, NJW-RR 2002 S. 1065.

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