Mitarbeiter von Lohnsteuerhilfevereinen oder ihrer Organe dürfen sich in Wort und Bild unter Angabe von Name und Berufsbezeichnung, Name und Anschrift des Vereins und/oder der Beratungsstelle und eigener Funktion im Verein in den Medien äußern (z. B. Presseinterviews, Diskussionen in Rundfunk und Fernsehen). Auch die Schaltung eines sachlich gestalteten Werbefilms ist erlaubt. Das gilt u. E. nicht nur im Werbeblock eines regional sehr begrenzt tätigen Kabelsenders, sondern ganz allgemein.[1] Das Oberlandesgericht München[2] hat Rechtsanwälten allerdings untersagt, für ihre Tätigkeit durch Werbespots im Hörfunk zu werben, in denen unter Verwendung von Verkehrsunfallgeräuschen und/oder Musikleistungen Rechtsfälle aus dem Verkehrsrecht geschildert werden. Hier wurde eine unsachliche und damit irreführende Gestaltung angenommen.

Berater der Lohnsteuerhilfevereine dürfen Fach- und Informationsvorträge halten, auch in den eigenen Vereinsräumen bzw. Beratungsstellen.[3]

Die Person oder der Lohnsteuerhilfeverein darf dabei nicht so herausgestellt werden, dass der Werbeeffekt das öffentliche Interesse an der Berichterstattung oder dem Vortrag überwiegt.

[1] OLG Dresden, Urteil v. 18.11.1997, 14 U 2426/96, Stbg 1998 S. 125.
[3] Für die Informationsveranstaltung von Rechtsanwälten: BGH, Urteil v. 3.1.2001, I ZR 300/98, NJW 2001 S. 2087.

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