Die Größe von Zeitungsanzeigen ist, wie Art und Farbe, nur durch das Sachlichkeitsgebot des § 8 Abs. 1 StBerG beschränkt. Das OLG Frankfurt hatte eine 21,1 x 16 cm große Anzeige in mehreren Punkten beanstandet, die Größe allerdings nicht weiter angesprochen.[1] Der BGH[2] ließ die Anzeige eines Steuerberaters in einer Größe von 13,4 x 18 cm unbeanstandet. Die Anzeige hatte eine halbe Seite der kleinformatigen, ca. DIN-A4 großen Publikation eingenommen. Aus der Sicht des LG Hamburg[3] war eine Anzeige im Format 47,3 x 13 cm, wiedergegeben im Querformat auf 2 Seiten der Publikation unzulässig. Im Zuge der Liberalisierung dürften zwischenzeitlich deutlich höhere Grenzen gelten.

Eine zulässige Zeitungsanzeige könnte wie folgt aussehen:

Bei der Gestaltung dieser Beispiele wurden Marketingüberlegungen nicht in den Vordergrund gestellt.

[3] LG Hamburg, Beschluss v. 26.6.1997, 651 StL 09/97, StB 1997 S. 435.

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