Verfahrensgang

LG Limburg a.d. Lahn (Urteil vom 04.08.1995; Aktenzeichen 1 O 256/95)

 

Tenor

Auf die Berufung des Antragstellers wird das am 04.08.1995 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Limburg teilweise abgeändert.

Die Antragsgegner werden im Wege der einstweiligen Verfügung über die Verurteilung des Landgerichts hinaus weiter verurteilt, es bei Meidung von Ordnungsgeld bis 500.000,– DM, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen,

  1. bei einer erstmaligen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft mit Schwerpunkttätigkeit zu werben, sofern derjenige in diesen Schwerpunkten nicht bereits zuvor beruflich tätig war,

    und/oder

  2. für einen Steuerberater mit Schwerpunkttätigkeiten „Allgemeine steuerliche Beratung” und „laufende Buchführung” zu werben,

insbesondere auf der ersten Seite des Lokalteils der … und/oder wie nachfolgend eingeblendet

zu werben.

Im übrigen werden die Anträge auf Erlaß der einstweiligen Verfügung, soweit sie nicht in der Berufung zurückgenommen worden sind, und die weitergehende Berufung zurückgewiesen.

Von den Kosten der ersten Instanz hat der Antragsteller 1/11 und die Antragsgegner 10/11 zu tragen.

Von den Kosten der 2. Instanz fallen dem Antragsteller 5/13 und den Antragsgegnern 8/13 zur Last.

Das Urteil ist rechtskräftig.

 

Tatbestand

Am 10.06.1995 erschien für die Antragsgegner auf der nachfolgend abgebildeten ersten Seite des Lokalteils der … die im Urteilstenor leicht verkleinert wiedergegebene Anzeige mit einer Größe von 21,1 cm × 26 cm.

Der Antragsteller hält die Anzeige für berufs- und wettbewerbswidrig und hat im Wege der einstweiligen Verfügung erstinstanzlich zuletzt beantragt,

den Antragsgegnern zu verbieten,

für ihre Anwalts- und Steuerberatertätigkeit mit einer Anzeige von 21,1 × 26 cm oder größer außerhalb der Rubrik Praxisanzeigen zu werben,

als Notar insbesondere mit dem Tätigkeitsschwerpunkt „Notariat” zu werben,

wie folgt für Tätigkeitsschwerpunkte zu werben:

  1. für Berufsanfänger mit Tätigkeitsschwerpunkt,
  2. Verwaltungsrecht, Öffentliches Recht, Auslandsrecht, Allgemeine steuerliche Beratung und laufende Buchhaltung,
  3. mit acht Tätigkeitsschwerpunkten.

Den Antragsgegnern für jeden Fall des Verstoßes ein Ordnungsgeld bis zu 500.000,– DM, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft anzudrohen.

Die Antragsgegner haben beantragt,

den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Sie haben die Auffassung vertreten, die angegriffene Anzeige sei unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu beanstanden.

Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil dem Verfügungsbegehren hinsichtlich der Werbung mit dem Tätigkeitsschwerpunkt „Notariat” und mit acht Tätigkeitsschwerpunkten stattgegeben und die Verfügungsanträge im übrigen zurückgewiesen. Es hat dazu vor allem gemeint, durch den in die Bundesrechtsanwaltsordnung neu eingefügten § 43 b könne auf die bisherigen Grundsätze zur Anwaltswerbung nicht mehr uneingeschränkt zurückgegriffen werden.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Antragstellers, der seine bisherige Auffassung verteidigt und vertieft.

Der Antragsteller hat folgende Anträge angekündigt:

Unter teilweise Abänderung des am 04.08.1995 verkündeten Urteils des Landgerichts Limburg – 1 O 256/95 –

die Antragsgegner zu verurteilen, es bei Meldung von Ordnungsgeld von bis zu DM 500.000,– für jeden Fall der Zuwiderhandlung, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen,

in einer Zeitungsanzeige, in der die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft bekannt gegeben wird,

  1. bei einer erstmaligen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft mit Schwerpunkttätigkeiten zu werben, sofern derjenige in diesen Schwerpunkten nicht bereits zuvor beruflich tätig war,

    und/oder

  2. mit der Bezeichnung „Verwaltungsrecht” und/oder „Öffentl. Recht” im Zusammenhang mit „Baurecht” und/oder „Umweltrecht” und/oder „Ausländerrecht” und/oder „Asylrecht” und/oder als Schwerpunkttätigkeit zu werben, sofern „Verwaltungsrecht” und/oder „Öffentl. Recht” nicht als Oberbegriff dargestellt wird,

    und/oder

  3. für den neu zugelassenen Rechtsanwalt und/oder einem anderen Mitglied und/oder Angestellten und/oder freien Mitarbeiter der Sozietät

    a)

    mit mehr als fünf Schwerpunkttätigkeiten,

    und/oder

    b)

    dem Begriff

    „Schadensersatzrecht”

    und/oder

    „Zwangsvollstreckungsrecht”

    und/oder

    „Warenzeichenrecht”

    als Schwerpunkttätigkeit

    zu werben.

  4. Unter der Überschrift „Ich übe meine Tätigkeit im Rahmen einer überörtlichen Sozietät aus, zusammen mit dem Notar und den Rechtsanwälten:”

    1. ein Mitglied der Sozietät aufzuführen, das nicht über eine Zulassung als Rechtsanwalt verfügt,

      und/oder

    2. den Rechtsanwalt als Mitglied der Sozietät aufzuführen, dessen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft angezeigt wird,

      und/oder

  5. für einen Steuerberater mit Schwerpunkttätigkeiten „Al meine steuerliche Beratung” wie „laufende Buchhaltung” werben,

    insbesondere auf der ersten Seite des Lokalteils der … und/oder wie nachfolgend eine blendet

    zu werben.

Nachdem der Senat in der mündlichen Verh...

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