Gesellschafterverrechnungskonten kommen in der Praxis täglich vor. Der BFH hat nunmehr seine schon 1990 getroffene Entscheidung bestätigt, dass es – jedenfalls bei Fehlen anderer Anhaltspunkte für die Schätzung – nicht zu beanstanden sei, wenn davon ausgegangen wird, dass sich private Darlehensgeber und -nehmer die bankübliche Marge zwischen Soll- und Habenzinsen teilen (BFH v. 28.2.1990 – I R 83/87, BStBl. II 1990, 649 = GmbHR 1990, 566 Rz. 19).

Er überschreibt sein aktuelles Urteil zu einem Gesellschafterverrechnungskonto umfassender mit "Fremdübliche Verzinsung einer Darlehensforderung". Die Anwendbarkeit der Rechtsprechung beschränkt sich nicht nur auf Verrechnungskonten und unverzinste, sondern auch auf niedrigverzinste (andere) Forderungen der Gesellschaft gegenüber ihrem Gesellschafter.

Fraglich ist, ab welcher Abweichung des tatsächlich verwendeten Zinssatzes zu dem sich nach dem Margenteilungsgrundsatz ergebenden Zinssatz von einer vGA auszugehen ist. Dies dürfte zumindest bei einem Unterschied von mind. 1 % der Fall sein.

Zu beachten ist jedoch, dass stets die Gesamtumstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind, wozu je nach Höhe des Darlehens etwaige Sicherheiten, aber auch die Bonität des Schuldners gehören.

 

Service: BFH v. 22.2.2023 – I R 27/20, GmbH-StB 2023, 196 (Peters) abrufbar unter steuerberater-center.de

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