Hat die Gesellschaft selbst Fremdkapital aufgenommen, berechnet sich die für den Ansatz einer vGA erforderliche verhinderte Vermögensmehrung nach den ihr in Rechnung gestellten Sollzinsen, wenn und soweit davon ausgegangen werden kann, dass der dem Gesellschafter (ggf. zinslos) überlassene Darlehensbetrag andernfalls zur Kreditrückzahlung verwendet worden wäre.[66]

Nach Trossen[67] sei in der Praxis häufig zu beobachten, dass vereinbarte Entgelte bei Darlehen von fremden Dritten unter vergleichbaren Konditionen (Laufzeit, Besicherung, Höhe) mit Verweis auf den Margenteilungsgrundsatz oder auf eine einzelne Zinsreihe der Deutschen Bundesbank von der Finanzverwaltung unzulässigerweise negiert würden. Regelmäßig dürften jedoch zumindest bei den Gesellschafterverrechnungskonten die Konditionen nicht vergleichbar sein. Jedenfalls dürften die Zinssätze nach dem Margenteilungsgrundsatz oftmals geringer sein, da sie eben nicht nur den Soll-, sondern auch den Habenszins berücksichtigen.

[67] Trossen, Ubg 2023, 385.

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