Beherrschend ist die Stellung eines GmbH-Gesellschafters im Regelfall, wenn der Gesellschafter die Mehrheit der Stimmrechte besitzt und deshalb bei Gesellschafterversammlungen entscheidenden Einfluss ausüben kann. Beachten Sie: Wenn besondere Umstände hinzutreten, die eine Beherrschung der Gesellschaft begründen, reicht auch eine Beteiligung von 50 % oder weniger zur Annahme einer beherrschenden Stellung aus.[14]

[14] H 8.5 III "Beherrschender Gesellschafter" KStH m.w.N.

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