Rz. 22

Zu den von § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG erfassten Fällen vgl. § 1 GrEStG Rz. 41ff.

Beim Erwerb eines Erbanteils (vgl. § 1 GrEStG Rz. 42b) ist Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer die hierfür erbrachte, auf das Grundstück entfallende Gegenleistung (vgl. BFH v. 17.7.1975, II R 141/74, BStBl II 1976, 159). Bei Vorliegen einer Gesamtgegenleistung ist deren Aufteilung erforderlich (vgl. hierzu § 8 GrEStG Rz. 9).

Bei Grundstückszuteilungen im Rahmen eines gesetzlichen Umlegungsverfahrens, die nicht unter die Befreiung nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 S. 2 Buchst. b GrEStG oder eine andere Steuerbefreiung (z. B. § 3 Nr. 1 GrEStG) fallen, setzt sich die Gegenleistung aus dem vom Erwerber für das zugeteilte Grundstück zu zahlenden Entgelt (vgl. BFH v. 25.11.1992, II R 67/89, BStBl II 1993, 308) und ggf. übernommenen sonstigen Leistungen zusammen.

Zur Bemessungsgrundlage bei Umwandlungsvorgängen vgl. § 8 GrEStG Rz. 18f.

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