Rz. 42

Kritiker wenden sich gegen die Regelung mit dem Argument, die Grunderwerbsteuer belastete als erhebliches Kostenhindernis in einer Vielzahl von Fällen die Umstrukturierung von Unternehmen und verhinderte diese in manchen Fällen sogar. Vor dem Hintergrund, dass die meisten Bundesländer ihre Steuersätze auf z. T. bereits bis zu 6,5 % angehoben haben, gewinnt diese Argumentation noch mehr an Gewicht. Teilweise könne die Grunderwerbsteuer bei konzerninternen Restrukturierungen durch bestimmte Gestaltungen vermieden werden; dies aber nur, soweit die entsprechenden Voraussetzungen hierfür auch vorlägen. Der Grunderwerbsteuerbelastung von konzerninternen Umstrukturierungen hafte daher etwas Zufälliges an. Umstrukturierungen dienten dazu, den wirtschaftlichen Erfolg eines Unternehmens zu sichern oder auszuweiten. Sie bewirkten daher letztlich nur eine Neuorganisation des Unternehmens, bei dem übergehende Grundstücke im Ergebnis regelmäßig dem gleichen Wirtschaftssubjekt zuzuordnen sind. Der Übergang eines Grundstücks im Rahmen einer konzerninternen Umstrukturierung sei daher nicht als Gegenstand des allgemeinen Wirtschaftsverkehrs anzusehen. Nur ein solcher wirtschaftlicher Grundstücksumsatz am Markt (Übertragung von Grundstücken 95, oder jetzt 90 % der Anteile an Grundstücksgesellschaften) sollte steuerbar sein

 

Rz. 43

In der Praxis waren die häufig vorkommenden Fälle nicht begünstigt, bei denen aus organisatorischen Gründen im Konzern eine neue Konzernholding (N) etabliert werden soll, um den bestehenden Beteiligungsbesitz zu bündeln. Selbst wenn die Übertragung von Beteiligungen auf diese N als neue Holding im Wege der Gesamtrechtsnachfolge ausgestaltet werden kann, stellt sich die Frage, ob insofern die in § 6 a GrEStG statuierte Vorbehaltensfrist überhaupt eingehalten werden kann. Die Grunderwerbsteuerbefreiung für konzerninterne Rechtsvorgänge sollte sich insofern enger an das Ertragsteuerrecht anlehnen und solche Vorgänge befreien, die auch nach dem Umwandlungssteuerrecht privilegiert sind. Kritisiert wird derzeit auch, warum bei einer Übertragung der Anteile im Wege der Einzelrechtsnachfolge keine Grunderwerbsteuerbefreiung eingreifen soll.

Begründet wird diese Kritik vor allem mit dem Argument, die Grundstücke nähmen nicht am allgemeinen Wirtschaftsverkehr teil, sondern würden nur innerhalb des Konzerns verschoben. Hier ist es bisher allerdings nicht gelungen, grunderwerbsteuer-"würdige" Sachverhalte von diesen abzugrenzen.

Die Übertragung von Grundstücken im Konzern im Wege des Verkaufs oder der Einbringung könne allenfalls eine betriebswirtschaftlich notwendige Maßnahme darstellen, z. B. im Rahmen der Aufnahme einer neuen Finanzierung des Unternehmens. In der Tat ergibt sich auch nach Einführung des § 6 a GrEStG eine Rechtsformabhängigkeit der Befreiung. Denn während Grundstücke z. B. grunderwerbsteuerneutral noch in Personengesellschaften im Wege der Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge ausgegliedert werden können (§ 5 Abs. 2 GrEStG), ist eine Ausgliederung von Grundstücken auf Kapitalgesellschaften nach § 6 a GrEStG auch in Zukunft nicht möglich.

 

Rz. 44

Ob das Ergebnis gewollt war, begegnet gewissen Zweifeln, würde doch die Ausrichtung des Abhängigkeitsverhältnisses ausschließlich an das Erfordernis einer 90-prozentigen Beteiligung in erster Linie pro-fiskalisch erscheinen.

Systematische Bedenken, Abhängigkeitsverhältnisse i. S. v. § 1 Abs. 4 GrEStG als nicht begünstigungswürdig anzusehen, da sich umgekehrt aus diesen Abhängigkeitsverhältnissen im Konzern eine grunderwerbsteuerliche Zurechnung ergibt, sind im Schrifttum erhoben worden. Darüber hinaus bestehen in Konzernen an Grundstücksgesellschaften häufig Beteiligungen von 94 % künftig dann wohl 89 %, um bei konzerninternen Restrukturierungen keine Grunderwerbsteuer auszulösen.

Keinen Zweifeln unterliegen kann indes, dass der Erwerb eines Grundstücks außerhalb des Organkreises nicht nach § 6 a GrEStG privilegiert ist.

 
Praxis-Beispiel

Im Organkreis O hält die Muttergesellschaft M-GmbH acht Beteiligungen an den Tochtergesellschaften T 1 bis T 8 zu 100 %.

Mit Kauf- und Abtretungsvertrag erwirbt O die Beteiligung an der grundbesitzenden A-GmbH (A) zu 100 %.

Dieser Vorgang löst Grunderwerbsteuer nach § 1 Abs. 3 GrEStG aus, soweit Grundstücke der A betroffen sind; § 6 a GrEStG führt hier nicht zur Freistellung.

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