Rz. 46

Mit der Vorschrift des § 3 Nr. 3 GrEStG verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, Erbauseinandersetzungen bei Vermögen mit Grundbesitz zu erleichtern. Hierzu wird zunächst der Erwerb eines Grundstücks aus dem Nachlass durch Miterben zur Teilung des Nachlasses freigestellt. Ausgenommen sind außerdem Grundstückserwerbe durch den überlebenden Ehegatten, der nicht Miterbe ist, in Anrechnung auf eine Ausgleichsforderung am Zugewinn des verstorbenen Ehegatten. Den Miterben sind deren Ehegatten gleichgestellt (§ 3 Nr. 3 S. 3 GrEStG).

Miterben sind die sämtliche erbfähigen Personen, auf die mit dem Erbfall das Vermögen des Erblassers im Ganzen übergegangen ist (§ 1922 BGB). Erbfähig sind alle natürlichen und juristischen Personen. Als Miterbe i. S. d. § 3 Nr. 3 GrEStG wird – angesichts der grunderwerbsteuerrechtlichen Behandlung der Gesamthandsgemeinschaften als selbstständige Rechtsträger – auch eine Personengesellschaft anzusehen sein. Eine Miterbenstellung kann auch durch Erbvergleich erlangt werden. Nicht Miterbe dürfte aber derjenige sein, dem aufgrund eines Erbvergleichs als Abfindung ein Grundstück übertragen wird (vgl. Meßbacher-Hösch, in Viskorf, 20. Aufl., § 3 Rz. 287). Miterben sind auch Miterbeserben, d. h. der Erbe des ursprünglichen Miterben. Miterbe wird auch der Nacherbe eines ursprünglichen Miterben mit Eintritt des Nacherbfalls (BFH v. 22.9.1976, BStBl II 1977, 13). Vermächtnisnehmer und Auflagenbegünstigte fallen nur unter § 3 Nr. 3 GrEStG, wenn sie zusätzlich Miterben sind (so etwa im Fall des Vorausvermächtnisses, vgl. § 3 Rz. 23, vgl. dazu BFH v. 8.10.2008, II R 15/07, BStBl II 2009, 245). Weichende Miterben nach Höferecht unterfallen in Bezug auf die der Hoffolge unterliegenden Grundstücke nicht § 3 Nr. 3 GrEStG. Auch die von der Nachfolge in einen Anteil an einer Personengesellschaft ausgeschlossenen Miterben sind nicht nach § 3 Nr. 3 GrEStG begünstigt.

Kein Miterbe ist der Erbteilskäufer, auch wenn er Teilnehmer an der Erbengemeinschaft wird und den veräußernden Miterben ersetzt. Der Erwerb eines Nachlassgrundstücks durch einen fremden Erbteilserwerber ist ebenfalls nicht nach § 3 Nr. 3 GrEStG begünstigt (vgl. BFH v. 22.9.1976, BStBl II 1977, 13).

Überträgt ein Ehemann seinen Erbteil an einem Nachlass mit Grundbesitz auf seine Ehefrau und kommt es später zur Erbauseinandersetzung, bei der die Ehefrau den Grundbesitz erhält, ist dieser Erwerbsvorgang nicht nach § 3 Nr. 3 GrEStG von der Besteuerung ausgenommen, weil es insoweit an der Miterbeneigenschaft der Ehefrau fehlt. Daran vermag auch die Regelung in S. 3 der Vorschrift über die Gleichstellung eines Ehegatten des Miterben mit Letzterem nichts zu ändern, weil im Zeitpunkt des Erwerbs durch die Ehefrau der Miterbe (Ehemann) noch am Nachlass beteiligt sein muss. Dies ist hier aber nicht der Fall. Der entsprechende Erwerb kann auch nicht über eine Interpolation der Befreiungsvorschriften des § 3 Nrn. 3 und 4 GrEStG herbeigeführt werden, weil der Erwerb der Ehefrau keinen abgekürzten Erwerbsweg darstellt, bei dem etwaige durchgeführte Zwischenerwerbe ebenfalls von der Grunderwerbsteuer befreit gewesen wären (vgl. FG Baden-Württemberg v. 24.7.2008, 5 K 787/08).

Nach § 2032 Abs. 1 BGB wird der Nachlass, wenn der Erblasser mehrere Erben hinterlässt, gemeinschaftliches Vermögen dieser Erben. Der einzelne Miterbe kann über seinen Anteil am Nachlass verfügen, nicht aber über seinen Anteil an den einzelnen Nachlassgegenständen, über die nur eine gemeinschaftliche Verfügung aller Miterben zulässig ist (§§ 2033, 2040 Abs. 1 BGB). Der einzelne Miterbe kann jedoch die Auseinandersetzung verlangen (§ 2042 BGB).

Voraussetzung für die Anwendung der Befreiungsvorschrift des § 3 Nr. 3 GrEStG ist, dass das Grundstück zu einem ungeteilten Nachlass gehört (vgl. BFH v. 7.2.2001, II R 5/99, BFH/NV 2001, 938). Maßgebend ist hierfür in erster Linie das geltende Erbrecht. Das Grundstück muss mithin im Zeitpunkt des Erbfalls bürgerlich-rechtlich im Eigentum des Erblassers gestanden haben. Dies verbietet eine unmittelbare und analoge Anwendung der Befreiungsvorschrift auf eine Übertragung von Miteigentumsanteilen an Grundstücken durch Geschwister, die diese Grundstücke von ihrer Mutter vor deren Tod im Wege der Schenkung unter Einräumung eines lebenslänglichen Nießbrauchs erhalten hatten. Da sich der Grundbesitz hier nicht im Nachlass der verstorbenen Mutter befindet und daher auch keine Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft bzw. die Übertragung von Grundstücken zur Teilung des Nachlasses unter Miterben vorliegt, ist § 3 Nr. 3 GrEStG nicht anwendbar. Es handelt sich hier vielmehr um einen unter § 9 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG fallenden Tausch von Miteigentumsanteilen (vgl. FG Schleswig-Holstein v. 13.6.2012, 3 K 125/09, n. v.). Die Zugehörigkeit eines Grundstücks zum Nachlass ist für die Anwendung des § 3 Nr. 3 GrEStG aber nicht bloß nach bürgerlich-rechtlichen Kriterien zu entscheiden. So kann die Zugehörigkeit zum Nachlass im Sinne dieser Vorschrift auch dann gegeben sein, we...

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