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Weilbach/Koll/Faltings, GrEStG § 3 Allgemeine Ausnahmen ... / 5 Grundstückserwerb aufgrund Erbauseinandersetzung (§ 3 Nr. 3 GrEStG)

Dr. Carina Koll, Dr. Robert Faltings
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Rz. 46

Mit der Vorschrift des § 3 Nr. 3 GrEStG verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, Erbauseinandersetzungen bei Vermögen mit Grundbesitz zu erleichtern. Hierzu wird zunächst der Erwerb eines Grundstücks aus dem Nachlass durch Miterben zur Teilung des Nachlasses freigestellt. Ausgenommen sind außerdem Grundstückserwerbe durch den überlebenden Ehegatten, der nicht Miterbe ist, in Anrechnung auf eine Ausgleichsforderung am Zugewinn des verstorbenen Ehegatten. Den Miterben sind deren Ehegatten gleichgestellt.[1]

Miterben sind die sämtliche erbfähigen Personen, auf die mit dem Erbfall das Vermögen des Erblassers im Ganzen übergegangen ist.[2] Erbfähig sind alle natürlichen und juristischen Personen. Als Miterbe i. S. d. § 3 Nr. 3 GrEStG wird – angesichts der grunderwerbsteuerrechtlichen Behandlung der Gesamthandsgemeinschaften als selbstständige Rechtsträger – auch eine Personengesellschaft anzusehen sein. Eine Miterbenstellung kann auch durch Erbvergleich erlangt werden. Nicht Miterbe dürfte aber derjenige sein, dem aufgrund eines Erbvergleichs als Abfindung ein Grundstück übertragen wird.[3] Miterben sind auch Miterbeserben, d. h. der Erbe des ursprünglichen Miterben. Miterbe wird auch der Nacherbe eines ursprünglichen Miterben mit Eintritt des Nacherbfalls.[4] Vermächtnisnehmer und Auflagenbegünstigte fallen nur unter § 3 Nr. 3 GrEStG, wenn sie zusätzlich Miterben sind.[5] Weichende Miterben nach Höferecht unterfallen in Bezug auf die der Hoffolge unterliegenden Grundstücke nicht § 3 Nr. 3 GrEStG. Auch die von der Nachfolge in einen Anteil an einer Personengesellschaft ausgeschlossenen Miterben sind nicht nach § 3 Nr. 3 GrEStG begünstigt.

Kein Miterbe ist der Erbteilskäufer, auch wenn er Teilnehmer an der Erbengemeinschaft wird und den veräußernden Miterben ersetzt. Der Erwer...

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