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Durch § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG werden Vermögensvorteile erfasst, die dem Bedachten beim Tode des Erblassers außerhalb des Erbrechts auf der Grundlage eines Vertrags zugunsten Dritter auf den Todesfall (§§ 328, 331 BGB) zugewendet werden. Voraussetzung für die Anwendung der Vorschrift ist, dass im Verhältnis zwischen dem Erblasser und dem Dritten alle Voraussetzungen des erbschaftsteuerlichen Zuwendungstatbestands, wie z. B. Unentgeltlichkeit und Wille zur Freigebigkeit, vorliegen müssen. Hat der Begünstigte eine Gegenleistung zu erbringen, ist § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG insoweit nicht einschlägig und entsprechend den Grundsätzen der gemischten Schenkung zu verfahren.

Für die Grunderwerbsteuer gilt insoweit Folgendes: Handelt es sich bei dem Vermögensvorteil des Bedachten i. S. d. § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG um einen Anspruch gegenüber dem Verpflichteten auf Auflassung eines Grundstücks (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG), so greift dafür die Befreiung des § 3 Nr. 2 Satz 1 GrEStG ein. Eine vom Begünstigten an den Verpflichteten zu erbringende Gegenleistung fällt dagegen nicht unter diesen Befreiungstatbestand; der entgeltliche Teil des Grundstückserwerbs, der durch die Höhe des Werts der Gegenleistung bestimmt wird, ist vielmehr steuerpflichtig.

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