Rz. 2

Durch Art. 8 Nr. 4 des Steueränderungsgesetzes 2015 v. 2.11.2015, BGBl I 2015, 1834, wurde § 21 GrEStG neu gefasst, indem nach dem Wort "Anzeigen" die Wörter "in allen Teilen vollständig (§§ 18 und 20)" eingefügt wurden. Damit dürfen die Gerichte, Behörden und Notare Urkunden, die einen anzeigepflichtigen Vorgang betreffen, den Beteiligten erst aushändigen und Ausfertigungen oder beglaubigte Abschriften den Beteiligten erst erteilen, wenn sie die Anzeigen in allen Teilen vollständig (§§ 18 und 20 GrEStG) an das Finanzamt abgesandt haben. Der neue § 21 GrEStG ist nach dem durch Art. 8 Nr. 5 des Steueränderungsgesetzes 2015 neu angefügten § 23 Abs. 13 GrEStG (vgl. § 23 Rz. 20) auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die nach dem 5.11.2015 verwirklicht werden (vgl. Art. 18 Abs. 1 Steueränderungsgesetz 2015).

Die Änderung des Wortlauts des § 21 GrEStG dient der Umsetzung des Vorschlags des Bundesrates zum Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (BT-Drs. 18/3158). Die im Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 25.7.2014 (BGBl I 2014, 1266) erfolgte Klarstellung zum Anzeigenbegriff in § 16 Abs. 5 GrEStG (vgl. § 16 Rz. 10 und § 23 Rz. 19) ist auch in § 21 GrEStG vorzunehmen. Hierdurch wird sichergestellt, dass der Anzeigenbegriff innerhalb des GrEStG einheitlich anzuwenden ist.

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