Anzeigeninhalt

 

Rz. 1

Die nach Maßgabe der §§ 18, 19 GrEStG abzugebenden Anzeigen müssen zwingend den Inhalt haben, den § 20 GrEStG abschließend beschreibt.

 

Rz. 2

Nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG i. d. F. durch Art. 29 Nr. 2 des Jahressteuergesetzes 2010 (JStG 2010) vom 8.12.2010 (BGBl I 2010, 1768) müssen die nach § 18 GrEStG u. a. von den Notaren und die nach § 19 GrEStG von den Steuerpflichtigen zu erstattenden Anzeigen zusätzlich zu den bereits bisher geforderten Angaben auch die Identifikationsnummer gem. § 139b AO oder die Wirtschafts-Identifikationsnummer gem. § 139c AO des Veräußerers und des Erwerbers enthalten. Bei Anzeigen, die sich auf Anteile einer Gesellschaft beziehen, müssen nach § 20 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG die Anzeigen zusätzlich zur Firma und zum Ort der Geschäftsleitung der Gesellschaft auch deren Wirtschafts-Identifikationsnummer gem. § 139c AO enthalten.

Das Bundeszentralamt für Steuern weist in seinem Internetauftritt bezüglich der Identifikationsnummer gem. § 139b AO und der Wirtschafts-Identifikationsnummer gem. § 139c AO u. a. auf Folgendes hin:

 

„Mit der Einführung der §§ 139a bis 139d der Abgabenordnung – AO – durch das Steueränderungsgesetz 2003 ist dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) die Aufgabe übertragen worden, jedem Steuerpflichtigen ein Identifikationsmerkmal zuzuteilen. Dieses ist bei Anträgen, Erklärungen und Mitteilungen gegenüber Finanzbehörden anzugeben. Natürliche Personen erhalten eine Identifikationsnummer (§ 139b AO), wirtschaftlich Tätige eine Wirtschafts-Identifikationsnummer (§ 139c AO). Die Identifikationsnummer (IdNr.) ist im Laufe des Jahres 2008 flächendeckend vergeben worden.

Damit ist eine wesentliche Voraussetzung für die Einführung der Wirtschafts-Identifikationsnummer (W-IdNr.) erfüllt. Die Finanzbehörden sind damit in der Lage, die für das wirtschaftlich tätige Rechtssubjekt jeweils handelnden natürlichen Personen richtig zuordnen zu können. Der Zeitpunkt der erstmaligen Vergabe wird – wie im Fall der IdNr. – durch Rechtsverordnung bestimmt, da ein zeitlicher Vorlauf zur Schaffung der organisatorischen und technischen Voraussetzungen zu berücksichtigen ist.

Wirtschaftlich Tätige sind nach § 139a Abs. 3 AO:

  • natürliche Personen, die wirtschaftlich tätig sind,
  • juristische Personen und
  • Personenvereinigungen.

Daher erhalten Einzelkaufleute und Freiberufler neben ihrer IdNr. zusätzlich eine W-IdNr., so dass der betriebliche Bereich klar und eindeutig von der privaten Sphäre getrennt wird.

Zudem wird die W-IdNr. die Funktion der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer – USt-IdNr. – übernehmen (vgl. §§ 27a, 18e Umsatzsteuergesetz – UStG). …

Das BZSt wird eine W-IdNr. auf Anforderung der zuständigen Finanzbehörde vergeben und diese dem wirtschaftlich Tätigen mitteilen, ohne dass ein Antrag erforderlich ist.

Momentan beanspruchen die Arbeiten zur Einführung der W-IdNr. auf Grund der Komplexität und Vielzahl der zu beteiligenden Gremien noch einen längeren Zeitraum. Rechtzeitig vor der Einführung werden zu gegebener Zeit geeignete Informationen im Wege der Öffentlichkeitsarbeit zur Verfügung gestellt werden.

….

Sieht ein Gesetz, z. B. § 20 Grunderwerbsteuergesetz, die Angabe der Wirtschafts-Identifikationsnummer vor, kann der Steuerpflichtige diese Angaben tatsächlich für Vorgänge erst ab dem Zeitpunkt der Mitteilung der W-IdNr. machen. Über den Zeitpunkt der Vergabe der W-IdNr. wird die Öffentlichkeit rechtzeitig informiert.”

Im Hinblick darauf, dass es die Wirtschafts-Identifikationsnummer tatsächlich noch nicht gibt, laufen § 20 Abs. 1 Nr  1 und Abs. 2 Nr. 1 GrEStG insoweit derzeit ins Leere. Die Wirtschafts-Identifikationsnummer war trotz ihrer fehlenden Verfügbarkeit mit Art. 29 Nr. 2 JStG 2010 neben der Identifikationsnummer ebenfalls zum notwendigen Inhalt der Anzeige gemacht worden, weil der Zeitpunkt der Einführung dieses Identifikationsmerkmals nach Art.. 97 § 5 EGAO durch eine Rechtsverordnung des Bundesministers der Finanzen mit Zustimmung des Bundesrats bestimmt wird und im Vorgriff auf diese zu erwartende Rechtsverordnung eine stete Gesetzesänderung vermieden werden sollte.

In der notariellen Praxis können sich damit nur im Zusammenhang mit der neu geforderten Angabe der Identifikationsnummer Probleme ergeben. Dies ist z. B. der Fall, wenn sich Beteiligte weigern, die Identifikationsnummer mitzuteilen oder zur Mitteilung der Identifikationsnummer nicht in der Lage sind, weil sie diese nicht auffinden können. Ebenso wird es Fälle geben, in denen die Beteiligten die Identifikationsnummer mit ihrer bisherigen Steuernummer verwechseln oder ihnen (z. B. als Ausländer) noch keine Identifikationsnummer zugeteilt worden ist. Fraglich ist, ob der beurkundende Notar auch in diesen Fällen die Anzeige innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 18 Abs. 3 GrEStG an das zuständige Finanzamt (§ 18 Abs. 5 GrEStG) zu übersenden hat. Die obersten Finanzbehörden der Länder vertreten hierzu folgende Auffassung:

Nach BFH v. 20.1.2005, II B 52/04, BStBl II 2005, 492, ist dem Erfordernis einer "ordn...

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