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Für die Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs i. S. d. § 1 Abs. 2 GrEStG kommt begrifflich nur die Anwendung von § 16 Abs. 2 oder 3 GrEStG in Betracht. Um diese Vergünstigungen anwenden zu können, müssen die Rechtspositionen, die dem Verwertungsbefugten die Möglichkeit einräumen, wie ein Eigentümer über das Grundstück zu verfügen, zurückübertragen werden. Die Beseitigung der Rechtsbefugnisse des Berechtigten können auch dadurch erreicht werden, dass dieser auf die ihm zustehenden Befugnisse im Einvernehmen mit dem Eigentümer des Grundstücks verzichtet.

Eine Anwendung des § 16 GrEStG ist auch beim Rückerwerb der Verwertungsbefugnis im Zusammenhang mit der Auflösung bzw. Aufhebung von Treuhandverhältnissen möglich (§ 3 Nr. 8 S. 3 GrEStG). Die Vergünstigung des § 16 Abs. 2 GrEStG gilt ferner für den Rückerwerb im Rahmen eines Auftragserwerbs, bei dem der Auftraggeber dem Auftragsempfänger auch die Verwertungsmöglichkeit am Grundstück verschafft hat (vgl. die gleich lautenden Ländererlasse v. 25.5.1984).

Für die Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs i. S. d. § 1 Abs. 2a GrEStG kommt wegen der in dieser Vorschrift fingierten Grundstücksübertragung nur § 16 Abs. 2 GrEStG in Betracht. Auch in den Fällen des § 1 Abs. 2a GrEStG ist daher unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag sowohl für den Rückübertragungsvorgang als auch für den vorausgegangenen Erwerbsvorgang die Steuer nicht festzusetzen oder die Steuerfestsetzung aufzuheben. Die Anwendbarkeit des § 16 Abs. 2 GrEStG auf Erwerbsvorgänge nach § 1 Abs. 2a GrEStG folgt nach Auffassung des BFH aus § 16 Abs. 5 GrEStG, wonach § 16 Abs. 1 bis 4 GrEStG nicht gelten, wenn u. a. ein nach § 1 Abs. 2a GrEStG grunderwerbsteuerbarer Erwerbsvorgang rückgängig gemacht wird, der nicht ordnungsgemäß angezeigt worden war. Diese Regelung setzt die grundsätzliche Anwendbarkeit der Begünstigungsvorschrift des § 16 GrEStG auch auf den Steuertatbestand des § 1 Abs. 2a GrEStG voraus (BFH v. 2.3.2011, II R 64/08, BFH/NV 2011, 1009, unter B.IV.2.a cc; siehe auch BFH v. 11.6.2013, II R 52/12, BStBl II 2013, 752 und BFH v. 20.1.2015, II R 8/13, BFH/NV 2015, 756).

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