Rz. 7

Die Vorschrift des § 16 GrEStG ist besondere (spezielle) Korrekturvorschrift des GrEStG, die neben die allgemeinen Änderungsvorschriften der Abgabenordnung (§§ 172ff. AO) tritt. Nicht immer führt § 16 GrEStG zum Wegfall der Steuer, z. B. dann nicht, wenn ein Rechtsgeschäft aufgrund wirksamer Anfechtung als von Anfang an nichtig anzusehen ist (vgl. § 142 Abs. 1 BGB). Da der Tatbestand des § 16 stets einen Erwerbsvorgang voraussetzt und ein solcher in diesem Fall nicht gegeben ist, muss auf die Änderungsvorschriften der AO zurückgegriffen werden.

Bei der Anwendung des § 16 GrEStG ist jeder Erwerbsvorgang für sich gesondert zu betrachten, wie dies auch bei den Steuertatbeständen des § 1 GrEStG der Fall ist. Die Vorschrift gilt nicht nur für Kaufverträge und andere Erwerbsvorgänge i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG, sondern für alle Erwerbsvorgänge i. S. d. § 1 Abs. 1 bis 3 GrEStG, also z. B. auch für die Rückgängigmachung von Erwerbsvorgängen, die auf einem Grundstücksübergang kraft behördlichen Ausspruchs (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG) oder aufgrund eines Meistgebots im Zwangsversteigerungsverfahren (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 GrEStG) beruhen oder aus einer Vereinigung von jetzt mindestens 90 % der Anteile an einer Gesellschaft in einer Hand (§ 1 Abs. 3 GrEStG) hergeleitet werden. Zur Rückgängigmachung von Erwerbsvorgängen i. S. d. § 1 Abs. 2, Abs. 2a und Abs. 3 GrEStG siehe Rz. 8.

Der BFH hat mit Urteil v. 22.7.2020, II R 32/18, die Auffassung des FG Mecklenburg-Vorpommern, wonach § 16 GrEStG die Anwendbarkeit der 172 AO ff. nicht ausschließe, überschrieben. § 16 GrEStG schließt damit als lex specialis die §§ 172 ff. AO aus.

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