Kommentar
Sieht ein Arbeitsvertrag vor, daß die Zahlung eines Weihnachtsgeldes ( Gratifikation ) unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs steht und ein Rechtsanspruch auf das Weihnachtsgeld nicht besteht, handelt es sich bei dieser Sonderzahlung nicht um einen Teil der im Austauschverhältnis zur Arbeitsleistung stehenden Vergütung. Daher darf der Arbeitgeber eine anteilige Kürzung des Weihnachtsgeldes für Zeiten, in denen das Arbeitsverhältnis wegen Erziehungsurlaubs ruht, nur dann vornehmen, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
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