BMF, 23.12.1997, IV B 2 - S 2137 - 199/97

Nach § 5 Abs. 4 a in Verbindung mit § 52 Abs. 6 a EStG in der Fassung des Gesetzes zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform vom 29.10.1997 (BGBl I S. 2590; BStBl 1997 I S. 928) dürfen Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften letztmals für das Wirtschaftsjahr gebildet werden, das vor dem 1.1.1997 endet.

In diesem Zusammenhang bestimmt § 52 Abs. 6 a Satz 2 EStG, daß Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften, die am Schluß des letzten vor dem 1.1.1997 endenden Wirtschaftsjahrs zulässigerweise gebildet worden sind, in den Schlußbilanzen des ersten nach dem 31.12.1996 endenden Wirtschaftsjahrs und der fünf folgenden Wirtschaftsjahre (Auflösungszeitraum) mit mindestens 25 % im ersten und jeweils. mindestens 15 % im zweiten bis sechsten Wirtschaftsjahr gewinnerhöhend aufzulösen sind.

Nach dem Ergebnis einer Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung dieser Übergangsregelung folgendes:

In den Fällen, in denen während des Auflösungszeitraums bei einem am Schluß des letzten vor dem 1.1.1997 endenden Wirtschaftsjahrs schwebenden Geschäft sich der drohende Verlust vermindert oder sich der Verlust infolge der Abwicklung des schwebenden Geschäfts realisiert, ist der Rückstellungsbetrag insoweit in vollem Umfang gewinnerhöhend aufzulösen. Der sich nach der Übergangsregelung in der Steuerbilanz für den Schluß des jeweiligen Wirtschaftsjahrs während des Auflösungszeitraums für das einzelne schwebende Geschäft ergebende (Rest-) Rückstellungsbetrag darf nicht höher sein als die für dieses schwebende Geschäft in der Handelsbilanz zu demselben Stichtag zulässigerweise ausgewiesene Rückstellung (vgl. auchR 41 Abs. 20 Satz 2 EStR 1996).

Beispiel:

Am 31.12.1996 (Bilanzstichtag) sind für die Geschäfte A und B jeweils 200 DM und für das Geschäft C 5.400 DM Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften (= 5.800 DM) ausgewiesen. Das Geschäft A wird in 1997 abgewickelt. Beim Geschäft B reduziert sich der drohende Verlust in 1998 um 100; es wird 2003 abgewickelt. Das Geschäft C wird ebenfalls 2003 abgewickelt, die Höhe des drohenden Verlustes erhöht sich in 1997 auf 5.420 DM.

  • Die jährlichen Auflösungsbeträge nach § 52 Abs. 6 a Satz 2 EStG betragen für A und B jeweils 25 % bzw. 15 % von 200 DM, das sind 50 DM bzw. 30 DM, und für C 25 % bzw. 15 % von 5.400 DM, das sind 1.350 DM bzw. 610 DM.
  • Der nach der jeweiligen Berücksichtigung dieser Auflösungsbeträge notwendige Abgleich mit dem Ausweis in der Handelsbilanz hat für A die volle Auflösung der Rückstellung in 1997 zur Folge. Für B ergibt sich in 1998 ein weiterer Auflösungsbetrag von 20 (150 - 30 = 120; 120 - 20 [Differenz zum Ausweis in der Handelsbilanz] = 100). Der erhöhte Rückstellungsausweis für C in . der Handelsbilanz ab 1997 ist für den Ausweis in der Steuerbilanz ohne Auswirkung.
  • Die Auflösung der Rückstellungsbeträge stellt sich demnach wie folgt dar:
  A B C
  HB StB HB StB HB StB
31.12.1996 200 200 200 200 5.400 5.400
31.12.1997 0 0 200 150 5.420 4.050
31.12.1998 0 0 100 100 5.420 3.240
31.12.1999 0 0 100 70 5.420 2.430
31.12.2000 0 0 100 40 5.420 1.620
31.12.2001 0 0 100 10 5.420 810
31.12.2002 0 0 100 0 5.420 0

Ist für eine nach § 52 Abs. 6 a EStG aufzulösende Rückstellung auf der Aktivseite der Steuerbilanz ein Sonderverlustkonto im Sinn von § 17 Abs. 4 a DMBilG ausgewiesen, so ist dieses entsprechend der Auflösung der Rückstellung abzuschreiben.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

 

Normenkette

EStG § 5 Abs. 4 a

 

Fundstellen

BStBl I, 1997, 1021

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