Leitsatz

Vermietet der Steuerpflichtige ein 1992 fertig gestelltes Gebäude zunächst zu Wohnzwecken und später als Büro, wird damit zwar die degressive AfA für Wohngebäude von damals 7 % jährlich unzulässig. Der Vermieter kann aber die zulässige degressive AfA für sonstige, insbesondere zu gewerblichen Zwecken vermietete Gebäude von damals 5 % jährlich wählen. Er muss nicht zur linearen AfA von 2 % übergehen.

 

Sachverhalt

Der Kläger hatte das 1992 fertiggestellte Gebäude mit steuerlich anzuerkennendem Mietvertrag seinem Vater überlassen. Dieser nutzte die Räume zuerst zu Wohnzwecken, später als Büro. Das Finanzamt vertrat unter Berufung auf R 44 Abs. 8 EStR die Auffassung, nach dem Wechsel der Nutzungsart sei nur noch die lineare AfA mit 2 % jährlich zulässig.

 

Entscheidung

Das FG billigte dem Kläger die damals zulässige degressive AfA von 5 % jährlich zu. Es hielt einen Wechsel zwischen den beiden im Gesetz genannten Formen der degressiven AfA für zulässig. Im Jahr der Fertigstellung habe der Kläger die Voraussetzungen für beide erfüllt. Nachdem die günstigere Form der degressiven AfA für Wohngebäude nicht mehr zulässig sei, komme wieder die allgemeinere Form der degressiven AfA in Betracht. Für diese Auffassung spreche auch der Sinn der Regelung, die Herstellung bestimmter Gebäude steuerlich zu fördern.

 

Hinweis

Die angesprochene Frage hat keine Bedeutung mehr, wenn der Bauantrag nach 1994 gestellt worden ist. Für diese Gebäude kommt nämlich die Form der degressiven AfA, die das FG dem Kläger im Urteilsfall zugebilligt hat, nicht mehr in Betracht (§ 7 Abs. 5 Nr. 2 EStG). Bei älteren Gebäuden kann sich der Steuerpflichtige in entsprechenden Fällen auf die Entscheidung des FG berufen. Das FA hat zwar pflichtgemäß Revision eingelegt. Es ist aber kaum zu erwarten, dass der BFH die vom Gesetz nicht gedeckte Verwaltungsauffassung bestätigen wird.

 

Link zur Entscheidung

FG München, Gerichtsbescheid vom 25.04.2003, 10 K 4717/01

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