Ist ein Gegenstand ohne gerichtliche Anordnung beschlagnahmt worden, soll innerhalb von drei Tagen die gerichtliche Bestätigung beantragt werden, wenn bei der Beschlagnahme weder der davon Betroffene noch ein erwachsener Angehöriger anwesend waren oder wenn der Betroffene und im Falle seiner Abwesenheit ein erwachsener Angehöriger des Betroffenen gegen die Beschlagnahmeausdrücklichen Widerspruch erhoben haben (§ 98 Abs. 2 S. 1 StPO). Die Frist beginnt mit dem Ablauf des Tages der Beschlagnahme (§ 42 StPO). Solange die öffentliche Klage noch nicht erhoben ist, entscheidet das nach § 162 Abs. 1 StPO zuständige Gericht. Ist die öffentliche Klage erhoben, entscheidet das damit befasste Gericht (§ 98 Abs. 2 S. 3 und 4 StPO). Nr. 60 Abs. 8 S. 4 AStBV (St) 2023/2024 ergänzt nun, dass dies auch dann entsprechend gilt, wenn Papiere zur Durchsicht mitgenommen oder Daten vorläufig gesichert werden (§ 110 Abs. 4 StPO).

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