Es lässt sich die Frage stellen, ob all diese Definitionen griffig sind. Insofern wird auch als problematisch gesehen, ob die aus Art. 20 Abs. 3 GG gebotene Tatbestandsmäßigkeit der Besteuerung hinreichend bei den gängigen Definitionsansätzen für den Begriff Kunst noch gewahrt ist[10].

Bestimmte berufliche Qualifikation nicht erforderlich: Anders als bei den Katalogberufen des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG ist eine bestimme berufliche Qualifikation nicht erforderlich[11]. Somit kann etwa

  • bildender Künstler (Maler, Bildhauer),
  • darstellender Künstler (Schauspieler) oder
  • als Musiker

derjenige Künstler sein, der nie eine entsprechende Akademie besucht oder Ausbildung absolviert hat.

Notwendiger Persönlichkeitsbezug: Zu beachten ist, dass die künstlerische Tätigkeit in besonderem Maße persönlichkeitsbezogen ist, das bedeutet, dass der Künstler auf sämtliche, das Kunstwerk herbeiführenden Tätigkeiten den entscheidenden gestalterischen Einfluss haben muss[12] (vgl. auch Ausführungen unter 6.).

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