Bei der zweckgebundenen Kunst – z.B. von Gebrauchsgrafikern, Kunsthandwerkern, Werbefotografen oder Modezeichnern – ist demgegenüber die entsprechende eigenschöpferische Gestaltungshöhe festzustellen[19]. Insofern wird auch davon gesprochen, dass der Kunstwert den bloßen Gebrauchswert überwiegen müsse[20].

Beachten Sie: Auch hier kann das Finanzgericht von der Beauftragung eines Gutachters absehen, wenn es selbst über die notwendige Fachkunde verfügt, bzw. wenn aufgrund der Verkehrsauffassung zweifelsfrei eine entsprechende eigenschöpferische Gestaltungshöhe vorliegt[21].

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