Die Beurteilung, ob eine Person, die nur gelegentlich oder geringfügig Umsätze gegen Entgelt ausführt, Unternehmer i.S.d. Mehrwertsteuerrechts ist, ist schon immer schwierig gewesen. Die vorliegenden Entscheidungen des FG von 2021[1] und des BFH von 2022[2] zeigen dies m.E. noch einmal in aller Deutlichkeit auf. Insbesondere im Onlinehandel stellt sich die Frage, ob die "klassischen" Kriterien für diese Feststellung überhaupt noch relevant sind. Im Folgenden soll versucht werden, einen Beitrag dazu zu leisten, besser greifbare Kriterien für die Feststellung herauszuarbeiten.

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