"Händlerartiges" Tätigwerden lag vor: Abgesehen davon, dass die Frage, die der BFH richtigerweise im "eBay-Urteil" aufgeworfen hat,[61] nun hinfällig geworden zu sein scheint, sind seine vorstehenden Ausführungen im Urteil vom 8.9.2022 (s. V.6.b.) m.E. nicht zielführend. Zum einen wurden zwei Fahrzeuge im folgenden Jahr 2016 verkauft, was man m.E. durchaus als "händlerartige Veräußerungen in einem zeitlichen Näheverhältnis zum Erwerb" bezeichnen kann.[62]

"Gelegentliches" Tätigwerden reicht aus: Es ist auch nicht erkennbar, dass ein solches Handeln eines Steuerpflichtigen – selbst wenn es lediglich gelegentlich erfolgt – nicht als zum Unternehmen gehörig anzusehen sein soll. Der EuGH jedenfalls hatte in seinem Kostov-Urteil festgestellt, der GV sei "für jede weitere, gelegentlich ausgeübte wirtschaftliche Tätigkeit" als Steuerpflichtiger anzusehen (handle also insoweit "im Rahmen seines Unternehmens").

"Zeitliches" Moment kann zweckwidrig sein: Das Erfordernis eines zeitlichen Näheverhältnisses erscheint recht unbestimmt und würde darüber hinaus zu Fragen bei allen wirtschaftlichen Tätigkeiten führen, bei denen gerade das Abwarten eines bestimmten Zeitraums zum Geschäftsmodell gehört. Dass manche Verkäufe erst zu einem späteren Zeitpunkt wirtschaftlich sinnvoll sind, ist im vorliegenden Fall der (Luxus-)Fahrzeuge einleuchtend (s. oben III.2.) und war m.E. auch vom FG überzeugend dargestellt worden. Das kann aber auch viele andere Tätigkeiten betreffen. So kann das z.B. auch bei Wertpapieren der Fall sein, die ein Wertpapierhändler in einer Baisse preiswert kauft. Sinnvollerweise wird dieser Händler mit dem Verkauf (und daher mit eventuellen Verkaufsbemühungen[63]) warten (vielleicht sogar einige Jahre) bis die Phase der niedrigen Aktienkurse vorbei ist. Ansonsten würde sein Geschäftsmodell (billig kaufen, teuer verkaufen) nicht aufgehen.

Warum dieses Abwarten des richtigen Zeitpunkts dazu führen soll, dass der Händler – wenn kein "zeitliches Näheverhältnis" gegeben ist (was auch immer darunter zu verstehen ist[64]) – kein Unternehmer (mehr) sein soll, erschließt sich nicht. Die Mehrwertsteuer soll doch schließlich nicht zum Tätigwerden zur falschen Zeit zwingen und damit Anlass für unternehmerisch unvernünftige Entscheidungen sein.

[61] S. Fn. 59.
[62] Zum zeitlichen Aspekt: Ein Jahr können sogar "normale" Gebrauchtwagen im Einzelfall bei einem Händler stehen (abhängig von Marktlage, Jahreszeit, Gängigkeit des Modells etc.). Auch bei anderen Waren ist ein vergleichbarer Zeitraum zwischen An- und Verkauf nicht ausgeschlossen.
[63] Sofern erforderlich. Bei einem Verkauf über die Börse müsste sich der Händler beispielsweise nicht sonderlich bemühen.
[64] Einige Tage, Wochen oder Monate? Auch z.B. bei Immobilien?

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