Gleiches gilt für Endverbraucher: Die gleichen Grundsätze gelten im Grunde genommen auch, wenn Privatpersonen beginnen, Teile ihres Privatvermögens zu verkaufen (z.B. bei Haushaltsauflösungen, nach Erbfällen etc.). Es wäre nicht nachvollziehbar, warum diese Handlungen der privaten Vermögensverwaltung der Mehrwertsteuer, die den unternehmerischen Bereich besteuern soll, unterfallen sollten.

Steuer ohne Vorsteuerabzug: Die Privatperson hatte in dem Zeitpunkt, in dem sie die Gegenstände erhalten hat, nicht die Absicht die Gegenstände weiter zu verkaufen und dementsprechend damals auch keine Vorsteuern geltend gemacht.[99] Selbst wenn viele Verkäufe getätigt würden oder ein größerer Umsatz erzielt würde bzw. wenn die Verkäufe über einen längeren Zeitraum stattfänden wäre das nach Ansicht des EuGH für sich genommen nicht maßgeblich (s. oben VI.1.).

Etwas anderes würde gelten, wenn die "Privatperson" Gegenstände einkauft und Vorsteuern geltend macht. Damit würde sie ihre Verkaufsabsicht und damit den Willen dokumentieren unternehmerisch tätig werden zu wollen (vgl. oben VI.2.a.).

[99] Im Fall eines käuflichen Erwerbs war der Lieferant noch nicht einmal verpflichtet, eine Rechnung auszustellen, die – zumindest nach Auffassung des BFH – zwingende Voraussetzung für die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs ist.

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