Finanzierung und Planung: Außerdem monierte das FA, B habe Kfz 1 ohne konkrete Pläne zur weiteren Monetarisierung des Fahrzeugs erworben und der Erwerb der beiden Autos durch die A-GmbH sei von B (also dem Alleingesellschafter) ohne Darlehensverträge und Vermarktungspläne finanziert worden.

Darlehensverträge: Das ist zunächst einmal wahrscheinlich teilweise falsch. Darlehensverträge (außer Verbraucherdarlehen i.S.d. § 491 BGB) können nämlich, wie die meisten Verträge, auch aufgrund mündlicher Erklärungen oder durch schlüssiges Handeln zustande kommen. Allein durch den Ausweis der (Darlehens-)Verbindlichkeiten gegenüber B können die Parteien klargestellt haben, dass solche Darlehen vorlagen. Es scheint ja auch keine Anhaltspunkte dafür zu geben, dass keine Darlehen vorlagen (B hat das wohl kaum bestritten). Warum also das FA anmerkte, es hätten keine solchen Verträge vorgelegen, erschließt sich aus den Angaben im Urteil des FG nicht.

Vermarktungspläne: Die Aussage, es hätten keine Vermarktungspläne vorgelegen, ist eher sinnentleert. Zum einen erschließt sich nicht wirklich, wie ein Vermarktungsplan für zwei oder drei Autos aussehen soll. Abgesehen davon war die Idee des B (als Geschäftsführer der A-GmbH) vermutlich, die Fahrzeuge zu kaufen und – unter Nutzung der Kontakte, über die er offenbar unter Autoliebhabern verfügte – in einem günstigen Zeitpunkt wieder zu verkaufen. Viel Planungserfordernis ist da nicht erkennbar.

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