Vereinfachung: Das wären, zumindest beim An- und Verkauf von Gegenständen, halbwegs belastbare Kriterien, die zwar nicht alle Fälle lösen, aber eine Reihe von Konstellationen erheblich vereinfachen würden.[91]

Besteuerung der Nutzung ist gewährleistet: Hiergegen ist m.E. im Grunde genommen auch nichts einzuwenden. Macht der Unternehmer den Vorsteuerabzug geltend, muss er ja auch den Verkauf versteuern. Nutzt er den Gegenstand zwischen Ein- und Verkauf zum Teil privat, muss er die Privatnutzung versteuern. Entschlösse er sich später entgegen der ursprünglichen (Verkaufs-)Absicht, den Gegenstand gar nicht mehr zu verkaufen, wäre die Entnahme zu versteuern.[92] Es ist daher im Grunde genommen auch nicht verständlich, warum das FA und der BFH den Vorsteuerabzug des B und der A-GmbH nicht zulassen wollten (die A-GmbH hätte z.B. beim Erwerb von Kfz 3 Vorsteuern i.H.v. EUR 23.934 geltend gemacht und ein Jahr später beim Verkauf Steuer i.H.v. EUR 27.949 abgeführt).

Besteuerung des Verbrauchs ist gegeben: Beabsichtigt der Unternehmer hingegen beim Erwerb nicht, den Gegenstand wieder zu verkaufen und macht keine Vorsteuern geltend, ist die Versteuerung des Verbrauchs erfolgt, dem Zweck der Mehrwertsteuer also Genüge getan. Wird der Gegenstand später aufgrund eines dann gefassten Entschlusses verkauft, wäre das die Nebenfolge einer nichtunternehmerischen Betätigung ("Eigenleben").[93]

[91] S. hierzu auch bereits Dziadkowski, UR 1985, 213. Es ist irgendwie doch auch schön zu sehen, dass eine fast vierzig Jahre alte Publikation nicht notwendigerweise an Aktualität eingebüßt haben muss.
[92] Wie vorstehend (VI.2.) dargestellt, müsste allerdings feststehen, dass er ursprünglich tatsächlich die Absicht hatte, den Gegenstand zu verkaufen (sonst wäre der Vorsteuerabzug rückgängig zu machen). Die Entnahme wäre auch nach Ablauf der Berichtigungszeiträume des § 15a UStG steuerbar; vgl. Wäger in Wäger, § 3 UStG Rz. 82, mit Verweis auf EuGH v. 16.6.2016 – C-229/15 – Mateusiak.
[93] Hiermit ist natürlich nicht der Fall gemeint, dass ein Gewerbetreibender, der beabsichtigt, Waren an nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte Kunden zu verkaufen, keinen Vorsteuerabzug geltend macht und die Waren dann "steuerfrei" liefern kann (vgl. oben III.3.). Er erwirbt die Waren ja in Verkaufsabsicht. Er würde nur, wider besseres Wissen, dokumentieren, dass eine solche nicht vorläge.

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