Keine wirtschaftliche Tätigkeit, weil kein Umsatz: Etwas schwer verständlich merkte der BFH des Weiteren an, auch aus anderen Umständen ergebe sich keine unternehmerische und damit wirtschaftliche Tätigkeit. So seien die Versuche der Klägerin, ein Fahrzeug sechs Jahre nach Erwerb zu veräußern (die das FG als Indiz für eine Verkaufsabsicht im Streitjahr herangezogen hatte) unerheblich, weil die bloße Verkaufsabsicht bei Erwerb nicht genüge, um eine wirtschaftliche Tätigkeit anzunehmen.[42]

Rspr. des EuGH: Hiermit versäumt es der BFH m.E. aber, die Rechtsprechung des EuGH zum "erfolglosen Unternehmer" zu würdigen. Hiernach beginnt die unternehmerische Tätigkeit bereits mit den ersten Ausgaben, die in der Absicht getätigt werden, eine wirtschaftliche Tätigkeit auszuüben. Die hierbei an Lieferanten gezahlten Steuerbeträge sind als Vorsteuer abzugsfähig. Führen diese Ausgaben hinterher nicht zum gewünschten Erfolg (werden also im schlechtesten Fall gar keine Umsätze mehr getätigt), bleibt das Recht auf Vorsteuerabzug erhalten.[43]

Umsätze noch möglich: Außerdem ist ja nicht gesagt, dass die Autos, bei denen das bisher nicht der Fall war, noch veräußert werden.[44]

[42] BFH v. 8.9.2022 – V R 26/21, juris Rz. 19, und BFH v. 8.9.2022 – V R 27/21, juris Rz. 19.
[43] Vgl. EuGH v. 14.2.1985 – 268/83 – Rompelman, UR 1985, 199 Rz. 22; EuGH v. 29.2.1996 – C-110/94 – INZO, UR 1996, 116 Rz. 17; EuGH v. 15.1.1998 – C-37/95 – Ghent Coal, UR 1998, 149 Rz. 19 ff. S. auch bereits oben III.2.
[44] Zum "zeitlichen Näheverhältnis" s. unten V.6.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge