Leitsatz

1. Eine Waisenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und eine Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung sind auch dann bei den Einkünften und Bezügen des Kindes zu erfassen, wenn sie an die Stelle von Unterhaltsleistungen eines Elternteils getreten sind.

2. Zu den besonderen Ausbildungskosten gehören Aufwendungen des Kindes für Fahrten zwischen Wohnung und Ausbildungsstätte und für Bücher, die bei der Ausbildung benötigt werden, regelmäßig jedoch nicht Aufwendungen für die auswärtige Unterbringung und ebenfalls nicht Aufwendungen für die Kranken- und Pflegeversicherung des Kindes.

 

Normenkette

§ 32 Abs. 4 Sätze 2 und 3 EStG

 

Sachverhalt

Die in Ausbildung befindliche Tochter der Klägerin bezog nach ihrem verstorbenen Vater eine Waisenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und eine Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Wegen Überschreitung des Jahresgrenzbetrags lehnte es die Familienkasse ab, Kindergeld zu gewähren. Das FG wies die Klage ab.

 

Entscheidung

Der BFH konnte in der Sache nicht entscheiden, weil keine Feststellungen des FG zum ausbildungsbedingten Mehraufwand des Kindes vorlagen.

 

Hinweis

Die Entscheidung stellt eine Ergänzung zum Urteil vom gleichen Tag VI R 62/97 (Seite 90) dar. Sie stellt klar, dass bei der Ermittlung des Jahresgrenzbetrags dem Ansatz beider Renten (als Einkünfte bzw. Bezüge) nicht entgegensteht, dass ihnen Unterhaltsersatzfunktion zukommt und an die Stelle von eigenen Unterhaltsleistungen der Eltern treten.

Wichtig ist auch der Hinweis, dass eigene Versicherungsleistungen des Kindes, die bei dessen Veranlagung als Sonderausgaben in Betracht kämen, bei der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge nicht abzuziehen sind. Denn diese sind bereits bei der Bemessung des Jahresgrenzbetrags berücksichtigt (vgl. Grundsatzentscheidung vom 21.6.2000, VI R 153/99, BStBl II 2000, 566).

Zu erwähnen ist ferner, dass ein erhöhter Lebensbedarf des Kindes für Unterkunft und Verpflegung – im Inland wie im Ausland – regelmäßig nicht als ausbildungsbedingter Mehrbedarf zu berücksichtigen ist.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 14.11.2000, VI R 52/98

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