Leitsatz

Verpachtet der Besitzunternehmer alle wesentlichen Betriebsgrundlagen nach Beendigung einer unechten qualifizierten Betriebsaufspaltung an ein fremdes Unternehmen, so steht ihm das nach ständiger Rechtsprechung des BFH bei der Betriebsverpachtung im Ganzen eröffnete Verpächterwahlrecht zu.

 

Normenkette

§ 16 EStG

 

Sachverhalt

Der Alleingesellschafter einer Autohaus-GmbH (A-GmbH) verpachtete eine auf seinem Grundstück errichtete "Autowerkstatt" an die A-GmbH (Betriebsaufspaltung). Nach Konkurs der A-GmbH verpachtete der Gesellschafter das Grundstück nebst Anlagen an die branchengleiche B-GmbH. An dieser GmbH war er nicht beteiligt.

Bis einschließlich 1987 erklärte er seine Einkünfte aus der Verpachtung an die B-GmbH als Einkünfte aus ("ruhendem") Gewerbebetrieb. In den Folgejahren machte er wegen Beendigung der Betriebsaufspaltung (1982) einen Übergang des Grundstücks in sein Privatvermögen geltend und erklärte deshalb die Einnahmen aus der Grundstücksverpachtung lediglich bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.

FA und FG nahmen dagegen unverändert Einkünfte aus Gewerbebetrieb an.

 

Entscheidung

Die ursprüngliche Verpachtung der "Autowerkstatt" an die A-GmbH führte wegen der personellen und sachlichen Verflechtung zu einer – unechten – Betriebsaufspaltung, die mit der Verpachtung an die B-GmbH im Jahr 1982 endete.

Auf dieser Grundlage lag nach Auffassung des BFH im Jahr 1982 schon deshalb keine Betriebsaufgabe vor, weil der Gesellschafter zu jenem Zeitpunkt von dem ihm zustehenden Wahlrecht zur Betriebsaufgabe keinen Gebrauch gemacht hat. Insbesondere stelle die Erfassung der Pachteinnahmen in der Einkommensteuererklärung bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (seit 1988) keine schlüssige Betriebsaufgabeerklärung dar. Nur wenn der Erklärung im Weg der Auslegung der Wille zu entnehmen sei, zumindest hilfsweise einer Versteuerung der stillen Reserven im Zeitpunkt der Mitteilung zuzustimmen, könne eine konkludente Betriebsaufgabeerklärung angenommen werden.

 

Hinweis

1. Wird eine Betriebsaufspaltung beendet, bewirkt dies allein noch nicht die Betriebsaufgabe des Besitzunternehmens (§ 16 Abs. 3 EStG). Wenn nämlich bei Beendigung die Voraussetzungen einer Betriebsverpachtung im Ganzen – wie im Streitfall – vorliegen, muss eine ausdrückliche Betriebsaufgabeerklärung des Steuerpflichtigen hinzukommen. Dies hat der BFH bereits zum Wegfall einer echten (qualifizierten) Betriebsaufspaltung entschieden. Bei einer unechten (qualifizierten) Betriebsaufspaltung – wie im Streitfall – kann im Ergebnis nichts anderes gelten, weil sie steuerrechtlich grundsätzlich ebenso behandelt wird wie die echte Betriebsaufspaltung.

2. Generelle Zweifel an der Gewährung des Verpächterwahlrechts bei Wegfall der Voraussetzungen einer (echten oder unechten) Betriebsaufspaltung sind in der BFH-Rechtsprechung mehrfach geäußert worden, ohne jeweils entscheidungserheblich zu sein. Diesen Zweifeln hat sich der erkennende Senat nicht angeschlossen.

3. Ob das Verpächterwahlrecht, entgegen der Rechtsprechung des BFH und der herrschenden Lehre, auch bei der Beendigung einer nicht qualifizierten Betriebsaufspaltung zu gewähren ist, hat der Senat offen gelassen.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 17.4.2002, X R 8/00

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