Die Mitteilung zum BZSt erfolgt nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz. Die Mitteilung muss binnen zwei Monaten erfolgen. Fristbeginn wird aus Sicht des Beraters in der Regel der Zeitpunkt sein, an dem die grenzüberschreitende Gestaltung zur Nutzung bereitgestellt wird, § 138n Abs. 1 AO-E. Dies ist der Fall, wenn der Intermediär dem Nutzer die vertraglichen Unterlagen ausgehändigt hat, die er benötigt, um die Steuergestaltung zu verwirklichen.

Beraterhinweis Bei der Übersendung von Entwürfen ist zu beachten, dass die Mitteilungsfrist beginnt, wenn die vertraglichen Unterlagen so weit ausgereift sind, dass die Umsetzung der Gestaltung allein von der Entscheidung des Nutzers abhängt.

Durch das Aufzeigen verschiedener Handlungsoptionen ist die Steuergestaltung allerdings noch nicht bereitgestellt (für grenzüberschreitende Steuergestaltungen BMF-Schreiben v. 29.3.2021, Rz. 14).

Inhalt: Die Mitteilung hat neben Angaben zur Identifikation des Intermediärs und des Nutzers auch Einzelheiten zu den zur Mitteilung verpflichtenden Kennzeichen, eine Zusammenfassung des Inhalts der Gestaltung sowie die Einzelheiten zu den einschlägigen Rechtsvorschriften, die die Grundlage der Steuergestaltung bilden, zu enthalten.

Mitteilungspflichtig ist grundsätzlich der Intermediär. Ein kleiner Teil der Mitteilung trifft den Nutzer selbst, wenn dieser den zur Verschwiegenheit verpflichteten Intermediär nicht – nach entsprechendem Hinweis durch den Intermediär – von seiner Verschwiegenheitspflicht entbunden hat, § 138m Abs. 3 AO-E.

Das BZSt weist dem eingegangenen Datensatz eine Registriernummer und eine Offenlegungsnummer zu. Der Intermediär hat beide Nummern unverzüglich dem Nutzer mitzuteilen, der diese in seiner Steuererklärung anzugeben hat.

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