Ist die Gestaltung anzeigepflichtig, erfolgt die Anzeige beim BZSt nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz. Die Anzeige muss binnen 30 Tagen erfolgen. Fristbeginn wird aus Sicht des Beraters in der Regel der Zeitpunkt sein, an dem die grenzüberschreitende Gestaltung zur Nutzung bereitgestellt wird, § 138f Abs. 2 Nr. 1 AO. Dies ist der Fall, wenn der Intermediär dem Nutzer die vertraglichen Unterlagen ausgehändigt hat, die er benötigt, um die grenzüberschreitende Steuergestaltung zu verwirklichen (Begr. RegE d. Gesetzes zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen, BT-Drucks. 19/14685, 41, BMF v. 29.3.2021, Rz. 14). Ob dies bereits nach dem Übersenden des ersten Entwurfs der Fall ist, hängt von den noch offenen Punkten des Vertrages ab, sollte aber regelmäßig nicht der Fall sein.

Durch das Aufzeigen verschiedener Handlungsoptionen ist die Steuergestaltung allerdings noch nicht bereitgestellt (BMF v. 29.3.2021, Rz. 14).

Inhalt: Die Anzeige hat neben Angaben zur Identifikation des Intermediärs und des Nutzers auch Einzelheiten zu den zur Mitteilung verpflichtenden Kennzeichen, eine Zusammenfassung des Inhalts der Gestaltung sowie die Einzelheiten zu den einschlägigen Rechtsvorschriften aller Mitgliedstaaten, die die Grundlage der Steuergestaltung bilden, zu enthalten, § 138f Abs. 3 AO.

Anzeigepflichtig ist grundsätzlich der Intermediär. Ein kleiner Teil der Anzeige (§ 138f Abs. 3 Nr. 2, Nr. 3 und Nr. 10 AO) trifft den Nutzer, wenn dieser den zur Verschwiegenheit verpflichteten Intermediär nicht – nach entsprechendem Hinweis durch den Intermediär – von seiner Verschwiegenheitspflicht entbunden hat, § 138f Abs. 6 AO.

Das BZSt weist dem eingegangenen Datensatz eine Registriernummer und eine Offenlegungsnummer zu, § 138f Abs. 5 AO. Der Intermediär hat beide Nummern unverzüglich dem Nutzer mitzuteilen, der diese in seiner Steuererklärung anzugeben hat, § 138k AO.

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