Intermediär ist, wer eine Steuergestaltung vermarktet, sie für Dritte konzipiert, organisiert oder zur Nutzung bereitstellt oder ihre Umsetzung durch Dritte verwaltet, § 138m Abs. 1 i.V.m. § 138d Abs. 1 AO. Die Intermediärseigenschaft erfordert keine Zugehörigkeit zu einer bestimmten Berufsgruppe (für grenzüberschreitende Steuergestaltungen s. BMF-Schreiben v. 29.3.2021, Rz. 50).

Eine Steuergestaltung wird vermarktet, sobald sie auf den Markt gebracht und dort gegen Entgelt gegenüber Dritten angeboten wird. (Fach-)Vorträge sind kein Vermarkten i.S.d. § 138d Abs. 1 AO, soweit damit nicht das Ziel verfolgt wird, eine Geschäftsbeziehung mit den Teilnehmern der Veranstaltung einzugehen und diese bspw. bei der Umsetzung der Steuergestaltung gegen Entgelt zu beraten (für grenzüberschreitende Steuergestaltungen s. BMF-Schreiben v. 29.3.2021, Rz. 52).

Konzipieren ist das Planen, Entwerfen oder Entwickeln einer Steuergestaltung. Die Erstellung von Gutachten allein zu den steuerrechtlichen Rechtsfolgen einer vorgegebenen Gestaltung ist kein Konzipieren (BT-Drucks. 20/8628, 167).

Beraterhinweis Beschränkt sich der Auftrag allein auf die gutachterliche Beurteilung der Rechtsfolgen und Umsetzungsmöglichkeiten und wird darüber hinaus weder beraten noch optimiert, dürfte kein Konzipieren i.S.d. Norm vorliegen. In diesem Fall besteht keine Intermediärseigenschaft. Ob daneben jedoch eine Mitteilungspflicht des die Vertragsentwürfe erstellenden Notars ("zur Nutzung bereitgestellt") oder des Nutzers selbst besteht (§ 138m Abs. 2 AO-E), ist im Einzelfall zu prüfen.

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