Intermediär ist gem. § 138d Abs. 1 AO derjenige, der eine grenzüberschreitende Steuergestaltung vermarktet, sie für Dritte konzipiert, organisiert oder zur Nutzung bereitstellt oder ihre Umsetzung durch Dritte verwaltet. Die Intermediärseigenschaft erfordert keine Zugehörigkeit zu einer bestimmten Berufsgruppe (BMF v. 29.3.2021, Rz. 50).

Eine grenzüberschreitende Steuergestaltung wird vermarktet, sobald sie auf den Markt gebracht und dort gegen Entgelt gegenüber Dritten angeboten wird (BMF v. 29.3.2021, Rz. 52). (Fach-)Vorträge sind kein Vermarkten i.S.d. § 138d Abs. 1 AO, soweit damit nicht das Ziel verfolgt wird, eine Geschäftsbeziehung mit den Teilnehmern der Veranstaltung einzugehen und diese bspw. bei der Umsetzung der Steuergestaltung gegen Entgelt zu beraten (BMF v. 29.3.2021, Rz. 52). Anders kann der Fall jedoch liegen, wenn der Vortrag nicht vor Fachpublikum, sondern vor potentiellen Mandanten mit dem Ziel der Mandatsanbahnung gehalten wird.

Konzipieren ist das Planen, Entwerfen oder Entwickeln einer konkreten, regelmäßig maßgeschneiderten Steuergestaltung. Die Erstellung von Gutachten allein zu den steuerrechtlichen Rechtsfolgen einer vorgegebenen Gestaltung ist kein Konzipieren (BMF v. 29.3.2021, Rz. 55). Wird über die reine Begutachtung hinaus beraten oder optimiert, dürfte ein Konzipieren i.S.d. Norm erreicht sein.

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