LfSt Bayern v. 11.12.2014, S 0121.1.1 - 2/3 St 42

Anmerkungen zum Anwendungserlass zu § 18 AO, Tz. 4

In Ergänzung der o.g. Regelung im Anwendungserlass bitte ich Folgendes zu beachten:

  1. Für die gesonderte und einheitliche Feststellung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nach § 180 Abs. 1 Nr. 2a AO ist grundsätzlich das Finanzamt zuständig, von dessen Bezirk die Verwaltung dieser gemeinsamen Einkünfte ausgeht (§ 18 Abs. 1 Nr. 4 AO).

    Nach Nr. 4 des AEAO zu § 18 kann bei Einkünften aus nur einem Grundstück aus Vereinfachungsgründen davon ausgegangen werden, dass die Einkünfte von dem Ort aus verwaltet werden, an dem das Grundstück liegt. Dies gilt nicht, wenn ausdrücklich ein an einem anderen Ort ansässiger Verwalter benannt wird. Die Benennung eines Empfangsbevollmächtigten ist hingegen kein zwingendes Indiz für die Wahrnehmung der Verwaltung.

  2. Wurden in der nach § 181 Abs. 2a AO nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermittelnden Feststellungserklärung bzw. im amtlichen Vordruck Angaben zum Ort der Verwaltung des Grundstücks gemacht, bleibt für die Anwendung der Vereinfachungsregelung kein Raum. Wurde bislang die Feststellung vom Lagefinanzamt durchgeführt und ergibt sich durch die Angaben in der Feststellungserklärung ein Zuständigkeitswechsel nach § 26 AO, sind die Akten unverzüglich an das zuständige Verwaltungsfinanzamt abzugeben. Befindet sich der Verwaltungsort abweichend vom Lageort nicht im Inland, ist nach § 18 Abs. 1 Nr. 4 AO ebenfalls vom Lageort auszugehen; hilfsweise ist nach § 18 Abs. 2 AO zu verfahren.
  3. Werden hingegen zum Ort der Verwaltung in der Feststellungserklärung keine Angaben gemacht und äußern sich die Feststellungsbeteiligten auch nicht in anderer Weise zum Ort der Verwaltung, beispielsweise durch Angabe einer vom Belegenheitsort abweichenden Adresse als Anschrift der Grundstücksgemeinschaft, ist die Vereinfachungsregelung weiter zu beachten. Insbesondere sind die Feststellungsbeteiligten in diesen Fällen nicht aufzufordern, die Feststellungserklärung nachträglich durch Angabe des Verwaltungsorts zu ergänzen.

    Bei fehlenden Angaben zum Ort der Verwaltung reicht die Benennung eines Empfangsbevollmächtigten nicht für die Vermutung aus, dass dieser auch die Verwaltung des Grundstücks innehat. Dies gilt insbesondere, wenn es sich bei dieser Person um einen Angehörigen der steuerberatenden Berufe handelt, da die Verwaltung eine umfassende Vertretungsmacht und nicht lediglich eine bloße Empfangsvollmacht voraussetzt.

Hinweis:

Die bisherige Karteikarte 1 zu § 18 (Kontrollnummer 06/2001) bitte ich auszureihen.

 

Normenkette

AO 1977 § 18 Abs. 1 Nr. 4

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