OFD Hannover, 14.07.1998, S 0186 - 1 - StO 214/S 2729 - 649 - StH 233

Infolge der Gesundheitsstrukturreform ist die Auslastung von Kurkliniken und Sanatorien mit Patienten zum Teil drastisch zurückgegangen. Aus wirtschaftlichen Gründen nutzen viele Kurkliniken und Sanatorien die dadurch freien Kapazitäten vorübergehend für sog. Ergänzungsbelegungen (z.B. Aufnahme von Urlaubsgästen) oder planen dies.

Die Ergänzungsbelegungen können dazu fuhren, daß die Einrichtungen im Ganzen nicht mehr die Voraussetzungen für die Annahme eines Zweckbetriebs erfüllen. Kurkliniken und Sanatorien gemeinnütziger Körperschaften werden als Zweckbetrieb behandelt, wenn sie ein Krankenhaus sind (siehe § 2 Nr. 1 Krankenhausfinanzierungsgesetz; R 82 Abs. 1 und 2 EStR) und wenn mindestens 40 % der jährlichen Pflegetage auf Patienten entfallen, bei denen nur Entgelte für allgemeine Krankenhausleistungen nach der Bundespflegesatzverordnung berechnet werden § 67 AO). Da sich die Tätigkeit der Trägerkörperschaften von Kurkliniken oder Sanatorien in der Regel auf die Unterhaltung dieser Einrichtungen beschränkt, verliert die Trägerkörperschaft regelmäßig ihre Gemeinnützigkeit, wenn eine Kurklinik oder ein Sanatorium insgesamt nicht mehr die Voraussetzungen für die Annahme eines Zweckbetriebs erfüllt § 55 Abs. 1 Satz 1 AO).

Die Zweckbetriebsfiktion des § 67 AO bezieht sich auf ein Krankenhaus. Dies kann auch ein Teil einer Einrichtung sein. Voraussetzung ist, daß der Krankenhausteil räumlich oder nach seiner Versorgungsaufgabe (funktional) als Einheit, z.B. als Abteilung oder besondere Einrichtung, von den anderen Bereichen der Einrichtung abgrenzbar ist R 82 Abs. 2 Satz 3 EStR). Verbleibt ein abgrenzbarer Krankenhausteil und ist dieser ein Zweckbetrieb, ist nur die Ergänzungsbelegung als steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb zu behandeln. Die Trägerkörperschaft verliert nur dann die Gemeinnützigkeit, wenn ihre steuerpflichtige Tätigkeit den Krankenhausteil überwiegt.

Es ist die Auffassung zu vertreten, daß es bei der Ergänzungsbelegung von Kurkliniken oder Sanatorien für die Annahme des Verbleibs eines funktional abgrenzbaren Krankenhausteils nicht bereits ausreicht, wenn sich die im Zusammenhang mit der Ergänzungsbelegung erbrachten Leistungen aufgrund geeigneter Unterlagen der Verwaltung (Buchführung und ergänzende Aufzeichnungen) lückenlos nachvollziehen lassen. Diese rein buchmäßige Abgrenzung ist ohnehin erforderlich § 63 Abs. 3 AO). Bei einer Abgrenzung nach der Versorgungsaufgabe liegt ein als Einheit anzusehender Krankenhausteil nur vor, wenn der Teil eine gewisse Selbständigkeit und organisatorische Geschlossenheit aufweist. Im Einzelfall sind jedoch keine überzogenen Anforderungen an die Trennung zu stellen. Dies bedeutet, daß bei der Abgrenzung nach räumlichen Merkmalen eine Trennung von Patienten und Urlaubsgästen bei der Unterbringung (verschiedene Etagen oder Gebäudeteile) für die Annahme eines verbleibenden Krankenhausteils genügt.

 

Normenkette

AO § 67

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