Die Durchschnittssätze sind jeweils als Prozentsatz des Umsatzes[1] angegeben. Maßgebend ist stets der Nettoumsatz. Die in Abschnitt A[2] bezeichneten Durchschnittssätze gelten für sämtliche Vorsteuerbeträge, die mit der Tätigkeit der Unternehmer in den entsprechenden Berufs- und Gewerbezweigen zusammenhängen. Ein weiterer Vorsteuerabzug ist insoweit ausgeschlossen.[3] Neben den Vorsteuerbeträgen, die nach den in Abschnitt B[4] bezeichneten Durchschnittssätzen berechnet werden, können unter den Voraussetzungen des § 15 UStG abgezogen werden:
- die Vorsteuerbeträge für Gegenstände, die der Unternehmer zur Weiterveräußerung erworben oder eingeführt hat, einschließlich der Vorsteuerbeträge für Rohstoffe, Halberzeugnisse, Hilfsstoffe und Zutaten;
die Vorsteuerbeträge
- für Lieferungen von Gebäuden, Grundstücken und Grundstücksteilen,
- für Ausbauten, Einbauten, Umbauten und Instandsetzungen bei Gebäuden, Grundstücken und Grundstücksteilen,
- für Leistungen i. S. v. § 4 Nr. 12 UStG.
Das gilt nicht für Vorsteuerbeträge, die mit Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller Art in Zusammenhang stehen, die zu einer Betriebsanlage gehören, auch wenn sie wesentliche Bestandteile eines Grundstücks sind.[5]
S. Abschnitt 1.1.
S. Abschnitt 1.4.
S. Abschnitt 1.4.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen