Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers (§ 2 Abs. 1 Satz 2 UStG). Auch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts hat nur ein Unternehmen im umsatzsteuerrechtlichen Sinn, das sämtliche Betriebe gewerblicher Art und die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe der Körperschaft umfasst.[58] Eine jPöR erhält deshalb nur eine einzige Steuernummer für Umsatzsteuerzwecke und gibt nur eine Steuererklärung ab und nicht etwa mehrere für die einzelnen Betriebe, Tätigkeitsbereiche oder Organisationseinheiten.[59]

Für die Betriebe gewerblicher Art und die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe von Bund und Ländern hat die Finanzverwaltung dagegen schon seit langem ein Verfahren der gesonderten Umsatzsteuerfestsetzung zugelassen. Die Umsatzsteuer dieser Betriebe wird hiernach nicht zentral bei einem Finanzamt, sondern gesondert für den einzelnen Betrieb bei dem für ihn zuständigen Finanzamt festgesetzt.[60] Für die von Städten und Gemeinden unterhaltenen Betriebe wurde dieses Verfahren nicht zugelassen.[61]

Durch § 18 Abs. 4f und 4g UStG i.d.F. des JStG 2020[62] wurde dem Verfahren der dezentralen Besteuerung erstmals eine gesetzliche Grundlage verliehen.[63] Der Grundsatz der Unternehmenseinheit wird dadurch aber nicht durchbrochen.[64]

Der Entwurf weist in Rz. 33–34 darauf hin, dass die Regelungen zur Zuordnung von Eingangsleistungen zum Unternehmen, zum Vorsteuerabzug und zur Aufteilung von Vorsteuerbeträgen auch für die Organisationseinheiten von Bund und Ländern unter den Regelungen der dezentralen Besteuerung gelten. Dabei sollen die Regelungen zur Aufteilung von Vorsteuerbeträgen keine Wahlrechte i.S.v. § 18 Abs. 4f Satz 7 UStG sein, die nur einheitlich ausgeübt werden können, da es sich weder um ein gesetzliches Wahlrecht handelt, noch um eines, welches das gesamte Unternehmen in seiner Umsatzbesteuerung erfasst. M.a.W., die Aufteilung der Vorsteuer-Beträge erfolgt auf Ebene der jeweiligen Organisationseinheit nach deren Verhältnissen – jedenfalls dann, wenn die Leistungsbezüge auch von dieser verwendet werden. Ansonsten kommt es auf die Verhältnisse in der gesamten Gebietskörperschaft an, vor allem, wenn bezogene Eingangsleistungen später von anderen Organisationseinheiten verwendet werden. Hier möchte die Finanzverwaltung durch Absprache und wechselseitigen Informationsaustausch sichergestellt und dokumentiert wissen, dass die tatsächlichen Verwendungsverhältnisse für den Vorsteuer-Abzug und ggf. erforderliche Korrekturen berücksichtigt werden.

[59] Sterzinger in Birkenfeld/Wäger, § 18 Abs. 4a–Abs. 5b Rz. 55, 93. Lfg. 08.2021.
[60] BMF-Schnellbrief v. 10.12.1990 – IV A 3 - S 7340 - 72/90, abgedruckt als Anlage zu LSF Sachsen, Vfg. v. 4.12.2018 – S 7349/1/9 - 2018/39230, UR 2019, 280.
[61] Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, Erl. v. 4.4.1990 – 36 - S 7106 - 32/25 - 22937, UR 1991, 150.
[62] Jahressteuergesetz 2020 v. 21.12.2020, BGBl. I 2020, 3096, BStBl. I 2021, 6.
[63] Zur Kritik vgl. Pflaum in Wäger, § 18 UStG Rz. 87 f. m.w.N., 2. Aufl. 2022.

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